Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Generell gilt, dass eine GbR dann beendet ist, wenn das sog. "Auseinandersetzungsverfahren" (d.h. Verteilung des Überschusses) durchgeführt worden ist. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so hätten Sie mit der Gesellschaft nichts mehr zu tun. Sofern ein Gläubiger nach Durchführung des o.g. Verfahrens noch Ansprüche geltend machen will, muss er sich an die Gesellschafter persönlich halten. Ein Mahnbescheid wäre dann nicht wirksam zugestellt worden. Insoweit brauchen Sie also nicht der Post "hinterher laufen".
Sollte das o.g. Verfahren dementsprechend noch nicht durchgeführt sein, so müssten Sie weiterhin Ihren "Minimalpflichten" nachkommen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hinreichend beantwortet habe. Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für das Jahr 2008
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mameghani,
erst einmal Herzlichen Dank für die Bearbeitung.
Die "Verteilung des Überschusses" ist längst erfolgt, bzw. unsere GbR wurde in gutem Einvernehmen und problemlos aufgelöst. (Eine Altlast in Form einer Klage von außen besteht zwar noch, allerdings ist dies noch zu unserer aktiven Zeit geschehen und wird gerade bearbeitet, bzw. wohl demnächst im Vergleich aufgelöst.)
Es gibt/gab halt nur dieses beschriebene "Postproblem"
Wenn ich sie richtig verstanden habe bedeuten Ihre Ausführungen:
1. Da das Auseinandersetzungsverfahren beendet ist und die GbR daher nicht mehr besteht, wirklich auch alle erdenklichen Behörden informiert wurden, brauche ich mich um Post, die an unsere Adresse an den Shop geht nicht mehr zu kümmern.
2. Das bedeutet weiterhin, ich bitte den neuen Shopinhaber zukünftig den Briefträger die an uns adressierte Post wieder mitzugeben.
3. Sollte er dies nicht tun, ist es nicht mehr mein Problem.
Ist das richtig?
Wenn die Gesellschaft beendet ist, dann müssen sich potentielle Gläubiger an die Gesellschafter persönlich halten.
Meines Erachtens können Sie wie vorgenannt verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani