Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Aleiter, Rechtsanwältin
Grundsätzlich haftet der Spediteur gemäß den §§ 453
bzw. 461
I HGB für Schäden, der durch Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstehen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Haftung des Spediteurs z.B. nach § 427 I HGB
schon dann entfallen kann, wenn das Gut sehr leicht zu Schäden neigt, wie das z.B. bei Elektronik- Computerware der Fall ist. Hier müssen u.U. genaue Anweisungen gegenüber dem Spediteur ausgesprochen werden bzw. Warnhinweise gegeben werden. Grundsätzlich gelten in dem Zusammenhang die AGBs für DPD Classic (ob es sich hier um einen Fall von einem Nachnahmepaket handelt konnte ich nihct prüfen).Nach den AGBs von DPD kommt auch hier zunächst nur das HGB in Betracht. Daher kann ich Ihnen derzeit nur folgendes raten,da ich davon ausgehen muss, dass Sie ebenfalls gewerblich tätig waren, sämtliche Vertragsbedingungen unbekannt sind: Es muss ein Schaden am Transportgut grundsätzlich unverzüglich gemeldet werden bzw. bei Nichterkennungsmöglichkeit bei Übergabe unverzüglich nach Prüfung. Da eine Prüfung erfolgt ist, stellt sich die Frage, wann Sie eine Schadensmeldung an DPD abgesandt haben bzw. wer das wohin gemeldet hat. Wenn das geklärt werden kann, ist u.U. eine Inanspruchnahme der Fa. DPD noch möglich.
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Diese Antwort ist vom 12.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.08.2013
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12:15
Antwort
vonRechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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