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Schutzbefohlen oder nicht?

29. Januar 2009 09:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Gelten erwachsene Teilnehmer einer beruflichen Bildungsmaßnahme an einer gemeinnützigen Bildungseinrichtung als Schutzbefohlene gegenüber der Einrichtung und oder den Dozenten?

Bitte um eine möglichst unmissverständliche Antwort.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Der Begriff „Schutzbefohlener“ kommt aus dem Strafrecht (§ 174 StGB ).

Danach können Schutzbefohlene nur Personen unter 18 Jahren sein.

Insoweit ist Ihre Frage zunächst mit „nein“ zu beantworten.

Da Sie die Frage im Bereich Arbeitsrecht eingestellt haben erlaube ich mir den Hinweis, dass es über diesen Begriff hinaus natürlich Treuepflichten des Dozenten/Leistungserbringers gibt, die beispielsweise ein „Aussnutzen“ verbieten.

Hier würde ich raten, die Frage mit mehr Sachverhalt zu unterfüttern, um Ihre Zielrichtung genauer zu verstehen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2009 | 15:23

Sehr geehrter Herr Steininger,

darf ein Dozent/Leistungserbringer (gemeinnützige Einrichtung) eine Leistungsempfängerin deren Alter natürlich weit über der Volljährigkeit liegt, beispielsweise zum Essen einladen. Nicht mehr, nur die Einladung aussprechen. Verletzt er dadurch seine Treuepflichten oder sonstiges?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2009 | 19:58

Grundsätzlich sollte der Dozent eine Distanz wahren. Das geschilderte verhalten mag insoweit arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung) nach sich ziehen. Dies wird von der Aufgabe des Dozenten (Prüfungsabnahme?) und natürlich dem Arbeitsvertrag abhängen. Verboten an sich ist das Verhalten an sonsten nicht. Nur drohen ggf. arbeitsrechtl. Folgen.

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