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Schutz der Privatadresse

25. April 2018 15:11 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Ein volljähriger Schüler meiner 12. Klasse erhielt vor Kurzem einen Schulausschluss. Trotz seiner Volljährigkeit hat er einen Vormund, der Anwalt ist. Ich rechne damit, dass dieser Schüler die Absicht hat, eine Anzeige gegen mich zu stellen, um an meine Privatadresse zu kommen.
Können Sie mir bitte sagen, ob und wie man die Herausgabe der Privatadresse an einen Anwalt bzw. einen Kläger verhindern kann?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
L.

25. April 2018 | 17:28

Antwort

von


(72)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Nicolas-Reiser-__l102497.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Sie können zunächst einmal eine Auskunftssperre (§ 51 BMG) beim Meldeamt beantragen. Diese müssten Sie sorgfältig begründen. Damit können Sie zunächst eine direkte Auskunft der Meldebehörde verhindern.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wird dies schwieriger, wobei auch die Ermittlungsbehörde Kenntnis von einem Sperrvermerk erhalten sollte. Allerdings kann die Ermittlungsbehörde u.U. Ihre Daten auch aus anderen Registern erlangen.

Es wäre davon auszugehen, dass im Falle einer Strafanzeige zunächst Ihre Schule als Dienstherrin kontaktiert würde. Sie sollten die Schulleitung daher informieren und vereinbaren, dass von dort Ihre Daten nicht weitergegeben werden und ggf. die Schuladresse als ladungsfähige Adresse angegeben wird. So wird es z.B. auch bei Polizeibeamten gehandhabt, die Kommunikation bei Ermittlungsverfahren läuft i.d.R. zunächst über die Polizeibehörde.

Von vorneherein verhindern lässt sich die Herausgabe über einen Anwalt nur schwer. Allerdings wäre auch ein Anwalt verpflichtet, zu überprüfen, ob eine Herausgabe an seinen Mandanten eine Gefahr darstellen könnte. Die Behörde könnte die Akteneinsicht auch ggf. begrenzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Antwort weiterhelfen konnte. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolas Reiser
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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