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Schulgeld an Waldorfschule

| 19. Mai 2010 14:56 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

unsere zwei Kinder gehen auf die Freie Waldorfschule. Zehn Jahre lang konnten wir das Schulgeld zahlen, doch nach einer Insolvenz der Einzelfirma des Mannes, verfügen wir derzeit aus selbstständiger Tätigkeit und Gehalt der Frau, sowie Kindergeld über ca. EUR 2.600 netto, dem fixe Kosten für Miete, Beiträge und Versicherungen in Höhe von ca. EUR 1.700 gegenüber stehen - ohne Kosten für Verpflegung, Freizeit etc. Ein Auto gibt es z.Zt.nicht, muß aber angeschafft werden.

Die Elternbeitragskommision (EBK), die ihre Bemessungsgrundlagen nicht offen legt, verweigert uns einen Nachlaß. Das Schulgeld soll nun EUR 290/mtl. betragen, der volle Satz (Ermässigungen werden an dieser Waldorfschule nur auf Antrag gewährt), d.h. "zum Leben" bliebe unserer vierköpfigen Familie EUR 600/mtl.

Müssen wir das hinnehmen?

Vielen Dank für Ihren Rat.

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Waldorfschulen sind zwar staatlich anerkannt, sie unterliegen aber nicht der staatlichen Schulaufsicht und sind autonom. Die Selbstverwaltung der Waldorfschulen erlaubt es die Höhe der Schulgelder frei zu bestimmen. Diese Freiheit wird aber in zweierlei Hinsicht beschränkt:

a) Einmal ist es mit dem Grundkonzept der Waldorfschulen und seines Gründers unvereinbar, dass die Höhe des Schulgelds wirtschaftlich schlechter stehenden Kindern den Zugang zu den Waldorfschulen verwehrt. Deshalb wurde ja die Sozialregelung erfunden (Abhängigkeit des Schulgeldes vom Einkommen der Eltern), damit auch die Kinder der wenig verdienenden die Waldorfschule besuchen können.

b) Der Umstand, dass die Waldorfschulen staatlich subventioniert werden, bindet diese auch stärker an das Grundgesetz. Aus dem Art. 7 IV GG wird Sonderungsverbot abgeleitet. Dieser besagt, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass die wirtschaftlich schlechter gestellten Kinder durch die Höhe des Schulgeldes vom Besuch der Waldorfschulen abgehalten werden, da die Gründung der privaten Schulen staatlich garantiert wird (deshalb muss der Zugang für alle erschwinglich sein). Art. 7 Absatz 4 GG verbietet die soziale Segregation von Schülern aus wirtschaftlichen Gründen.

c) Ausgehend aus diesen 2 Prinzipien, muss in jeder Waldorfschule die Sozialregelung möglich sein, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor. Auch die Bemessungsgrundlagen müssen von der Elternbeitrags Kommission (EBK) offen gelegt werden, denn nur so kann die zu zahlende Beitragshöhe von der Elternschaft nachvollzogen werden.

2. Ich empfehle Ihnen einen Antrag auf Ermäßigung - soweit noch nicht geschehen - bei der Waldorfschule zu stellen und verlangen Sie Einsicht in die Bemessungsgrundlagen (Es gibt ja meistens die Einkommensabhängige Schulgeldtabelle). Legen Sie Ihre Einkommensverhältnisse offen. Begründen Sie Ihr Begehren mit den von mir in Nr. 1 aufgestellten Grundsätzen. Sollte die Schule sich weiterhin weigern Ihren berechtigten Forderungen nachzukommen, empfehle ich Ihnen sich an den Bund der freien Waldorfschulen e.V zu wenden, in welchem ja aller Waldorfschulen in Deutschland organisiert sind. Die Adresse:


Bund der Freien Waldorfschulen e.V.
Wagenburgstr. 6
70184 Stuttgart
Telefon +49 (0)711 21042-0
Telefax +49 (0)711 21042-19
E-Mail bund@waldorfschule.de

Schildern Sie dort das unsoziale Verhalten der Schule und bitten Sie um Hilfe bzw. Eingreifen.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962

Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2010 | 02:53

Vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort.

Wir haben wohl versäumt klar zu machen, daß wir bereits einen Antrag auf Ermässigung gestellt hatten - mit allen relevanten Unterlagen. Dieser wurde negativ beschieden, obschon uns bei dieser Berechnung nach Abzug von Miete und anderen notwendigen Fixkosten (ohne Verpflegung, Freizeit, Auto etc.) bei Zahlung des vollen Schulgeldes nur ein Betrag in Höhe von EUR 600/mtl. "zum Leben" bliebe.

Gibt es Vergleichszahlen oder -berechnungen, an denen sich Elternbeitragskommisionen zu orientieren haben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2010 | 07:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Einkommenstabellen, woraus sich die Höche des Schulgeldes errechnet varieren sich vom Bundesland zu Bundesland, vom Stadt zu Sdadt, weil wie gesagt die Waldorfschulen relativ frei in der Preisgestaltung sind.

Außerdem Sie haben das Recht die Berechnungsgrundlagen Ihrer Waldorfschule einzusehen.

Im Übrigen bleibt es bei der von mir empfohlenen Schritten (sich an Bund der Waldorfschulen wenden).

Wünsche Ihnen viel Glück in Ihrer weiteren Vorgehensweise.

Mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 21. Mai 2010 | 02:54

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