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Schuldenverjährung

12. Februar 2009 09:59 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh

Einem Schuldner wurde 1996 der Betrag von 60000 DM übergeben. Vereinbarung: Erträge im Hochrenditebereich. Nach Übergabe eines Schecks stellte sich heraus, dass dieser nicht gedeckt war. Wegen Rückzahlung wurde der Schuldner mehrfach und regelmäßig bis 2005 angemahnt. Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass betreffende Person wegen ähnlicher Delikte 1999 zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt wurde.
Nun habe ich aktuell erfahren, dass ein anderer Gläubiger (im Gegensatz mir, hat dieser einen gerichtlichen Titel erwirkt) nun per Ratenzahlung mit teilweisen Rückerstattungen rechnen kann.
Meine Frage: Besteht Aussicht, auf dem Rechtsweg meine Forderungen ebenfalls einzuklagen, oder sind diese bereits verjährt?

Sehr geehrter Fragesteller,

die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Mahnungen unterbrechen die Verjährung nicht!

Eine deliktische Haftung ist hier aufgrund Ihrer Angaben auch nicht erkennbar, da es sich vermutlich kaum um Scheckbetrug, sondern allenfalls um (schwer nachzuweisenden) Eingehungsbetrug handeln dürfte, der allem Anschein nach verjährt sein dürfte.

Weitere Anstrengungen zu unternehmen Ihre Forderungen auf dem Rechtswege zu verfolgen dürften dem Unterfangen gleichen, schlechtem Geld gutes hinterherzuwerfen.

Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

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T. 030-36753713
F. 030-36753721
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