Sehr geehrter Fragesteller,
die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Mahnungen unterbrechen die Verjährung nicht!
Eine deliktische Haftung ist hier aufgrund Ihrer Angaben auch nicht erkennbar, da es sich vermutlich kaum um Scheckbetrug, sondern allenfalls um (schwer nachzuweisenden) Eingehungsbetrug handeln dürfte, der allem Anschein nach verjährt sein dürfte.
Weitere Anstrengungen zu unternehmen Ihre Forderungen auf dem Rechtswege zu verfolgen dürften dem Unterfangen gleichen, schlechtem Geld gutes hinterherzuwerfen.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
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M. 01783717285
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