Gerne zu Ihren Fragen:
In Ihrem Fall stehen Ihnen als Eltern mehrere rechtliche sowie auch pragmatische Optionen zur Verfügung.
Im Einzelnen:
1) Haben Eltern das Recht auf einen Wechsel der Begleitperson zu bestehen?
Eltern haben grundsätzlich das Recht, eine personelle Änderung der Schulbegleitung zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Eine Verhaltensänderung dann, wenn das Verhalten des Begleiters problematisch erscheint. Das Problem ist - wie stets bei Kindern - die Beweiswürdigung, die sich nach meiner Erfahrung meist nur auf die Exploration der Glaubwürdigkeit beschränkt, weniger der Glaubhaftigkeit und schon gar nicht des klassischen Beweises, es sei denn, es kristallisieren sich im weiteren Verlauf zumindest Anscheinsbeweise.
Dem entsprechen kann ich nur Optionen der Vorgehensweise skizzieren:
Gespräch mit der Schulleitung: Erfahrungsgemäß wir die Schulbehörde auf eine Bestätigung durch die Schule bestehen. Sie sollten deshalb mit der Schulleitung über die beobachteten Verhaltensweisen des Begleiters sprechen (z. B. Umarmen, Nachfragen über das Elternhaus, übermäßige Fürsorge). Die Schulleitung kann dies als pädagogisches Problem einstufen und den Wechsel unterstützen.
Erst dann - ggf. im Einvernehmen mit der Schulleitung - Direkte Anfrage bei der Schulbehörde: Da die Schulbegleitung von der Schulbehörde bewilligt wurde, können Sie sich direkt an die zuständige Stelle der Behörde wenden und um einen Wechsel bitten. Die Begründung sollte dabei - entsprechend Ihrer Besorgnis - zunächst allgemein gehalten werden, z. B.:
- Fehlendes Vertrauen in die Begleitperson verbunden mit zunehmender Ablehnung durch das Kind, evident durch "das Kind hat eine Angst vor dem Begleiter entwickelt,..."
-Unangemessenes Verhalten des Begleiters in Bezug auf die pädagogische Betreuung
Sie müssen zunächst nicht auf konkrete Verdachtsmomente eingehen, sondern können das gestörte Vertrauensverhältnis als Hauptgrund anführen.
Falls die Schulbehörde oder der Träger sich weigern, den Begleiter zu wechseln, könnte es notwendig sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Anspruch auf eine vertrauensvolle Betreuung des Kindes durchzusetzen.
2) Können die Eltern die Äußerungen des Kindes gegenüber den Lehrern erwähnen, ohne sich rechtlich in Schwierigkeiten zu bringen?
Ja, Eltern dürfen ihre Sorgen im Rahmen ihres "berechtigten Interesses" gegenüber der Schule äußern, solange sie dies in einer sachlichen und vorsichtigen Weise tun. Um rechtliche Risiken (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede) zu vermeiden, sollten Sie dabei folgende Punkte beachten:
Sachliche und vorsichtige Formulierung: Sie könnten die Lehrer beispielsweise informieren, dass das Kind wiederholt von unangemessenen Berührungen durch den Begleiter spricht und dass dies ihm Unbehagen bereitet. Sie sollten nicht von "sexuellem Missbrauch" oder "Grooming" sprechen, sondern können es neutral als "unangemessene Nähe" oder "Grenzüberschreitungen" beschreiben. Die Benennung sog. Straftatbestände etwa nach §§ ist in der Regel bei Ermittlungsbehörden durchaus unerwünscht; jedenfalls nicht erforderlich.
3) Wie kann durchgesetzt werden, dass der Begleiter das Kind nicht unangemessen berührt?
Falls ein sofortiger Wechsel nicht möglich ist, sollten Sie klarstellen, dass der Begleiter die körperliche Distanz zum Kind wahren muss. Das könnte zunächst auch durch eine behutsame Ansprache durch die Eltern geschehen. Etwa: "Dem Kind ist es nicht recht, dass..." und dem Begleiter die Gelegenheit zur Aufklärung zu geben.
Formelle Beschwerde bei der Schulbehörde oder beim Träger der Schulbegleitung: Sie können eine Beschwerde einreichen und explizit fordern, dass der Begleiter sich an professionelle Distanzrichtlinien hält.
Vorgaben an die Schule oder den Begleiter: Falls der Begleiter weiterhin eingesetzt wird, sollte die Schule klare Regeln für den physischen Kontakt festlegen, z. B.:
Kein Körperkontakt (außer in Notsituationen)
Keine persönlichen Fragen zum Familienleben
Kein Kauf von Essen oder anderen Zuwendungen
Gespräch mit der Schulleitung und gezielt zu einzelnen Lehrkräften
Anwaltliche Hilfe oder schulpsychologischer Dienst:
Falls die Schule nicht kooperiert, könnte eine Beschwerde bei der Schulaufsicht oder eine rechtliche Beratung in Betracht gezogen werden. Denn der Rechtsrahmen ist vorliegend § 12 Abs. 4 HmbSG: Schulbegleitung (SchBG) als eine eine Integrationsleistung, um eine umfängliche Bildungsteilhabe für die Schülerin bzw. den Schüler sicherzustellen.
Entsprechende Dienstanweisungen regeln das Verfahren im Einzelnen. Die Leistung wird auf Grundlage des § 12 HmbSG erbracht. Denn die Leistungserbringung über das HmbSG ist einer Leistungserbringung über das Bundesteilhabegesetz SGB IX vorgeschaltet.
Insofern stehen den Eltern im Worstcase die Rechtsbehelfe nach dem SGB und dem HmbSchulG offen.
Falls Sie der Verdacht verdichtet, dass es sich um ein ernsthafteres Problem handelt (z. B. eine Form von Grooming oder unangemessenes Verhalten mit möglichem sexuellem Hintergrund), könnten Sie:
Den schulpsychologischen Dienst oder das Kinderschutz-Zentrum Hamburg kontaktieren.
Eine vertrauliche Beratung bei einer Opferschutzorganisation in Anspruch nehmen.
Falls notwendig, eine Meldung beim Jugendamt oder der Polizei erwägen.
Fazit:
Sie haben das Recht, eine andere Schulbegleitung für Ihr Kind zu fordern, insbesondere wenn das Kind sich unwohl fühlt oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Sie können die Schule über Ihre Bedenken informieren, ohne sich rechtlich angreifbar zu machen, solange Sie sich auf die beobachteten Verhaltensweisen konzentrieren. Falls eine sofortige Ablösung des Begleiters nicht möglich ist, sollten klare Regeln zum Verhalten festgelegt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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