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Schnellwachsende Fichten schränken Ertrag meiner Solaranlagen merklich ein

1. Februar 2025 10:51 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mittlerweile 2 Solaranlagen an meinem Haus, eine auf dem Dach und eine an der Fassade.
Anfangs waren die Fichten eines Nachbarn klein genug, so dass nie Schatten auf die Anlagen geworfen wurde. Dann sind sie gewachsen, einzelne Module wurden zeitweise verschattet und der Ertrag ist eingebrochen. Ich habe dann diese Module mit Optimierern nachgerüstet und mit den Nachbarn gesprochen, dass die Bäume geschnitten werden. Dies wurde zugesagt, aber nicht eingehalten.
Ich würde gerne wissen, ob ich sie mit rechtlichen Mitteln in NRW dazu zwingen kann, die Bäume zu schneiden. Die Bäume befinden sich außerdem sehr nah an einer Grundstücksgrenze, allerdings nicht an meiner, sondern zu den Nachbarn im Süden. Evtl. hilft das dem Fall?
Ich habe eine Rechtschutzversicherung, auch für die Immobilie und bin bereit den Fall abzugeben und zu eskalieren.
Ich freue mich über eine belastbare Aussage und Einschätzung meiner Möglichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen

1. Februar 2025 | 11:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

in Nordrhein-Westfalen gibt es keinen unmittelbaren Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Bäumen allein wegen der Verschattung einer Photovoltaikanlage. Eine Verpflichtung zum Rückschnitt kann sich jedoch aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben:

1) Nachbarrecht NRW (§§ 41 ff. NachbG NRW)
• Nach § 42 NachbG NRW beträgt der Grenzabstand für Bäume über 2 m Höhe mindestens 2 m.
• Sollte der Abstand zur Grundstücksgrenze zu Ihrem Grundstück geringer sein, könnte ein Beseitigungsanspruch bestehen.
• Da die Bäume an einer anderen Grundstücksgrenze stehen, hilft dies nur, wenn die benachbarten Grundstückseigentümer ein Vorgehen unterstützen.

2) Beseitigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigung (§ 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB)
• Eine Verschattung durch Bäume ist grundsätzlich zumutbar, wenn sie sich im Rahmen des Üblichen hält.
• Eine unwesentliche Beeinträchtigung muss hingenommen werden, selbst wenn sie zu Ertragsverlusten führt.
• Falls die Verschattung jedoch das erwartbare Maß deutlich überschreitet und die wirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt, könnte ein Anspruch bestehen.

3) Wegfall der „ortsüblichen Nutzung" der Photovoltaikanlage?
• Sollte die PV-Anlage aufgrund der Verschattung praktisch nutzlos werden und eine erhebliche Wertminderung erleiden, könnte argumentiert werden, dass ein unzumutbarer Eingriff vorliegt.
• Die Gerichte urteilen in solchen Fällen jedoch zurückhaltend, und es müsste ein außergewöhnlicher Fall nachgewiesen werden.

Einschätzung der Erfolgsaussichten:
• Falls der Grenzabstand unterschritten ist, könnte ein Anspruch bestehen (§ 42 NachbG NRW).
• Falls die Verschattung extrem und unverhältnismäßig ist, könnte ein Anspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB bestehen – dies wäre aber schwer durchzusetzen.
• Eine außergerichtliche Einigung mit den Nachbarn ist der erfolgversprechendste Weg.
• Eine Rechtsschutzversicherung könnte hilfreich sein, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Empfohlene Vorgehensweise:
1. Vermessen des Grenzabstands – Falls der gesetzliche Abstand unterschritten ist, besteht ein klarer Anspruch.
2. Gutachterliche Prüfung der Verschattung – Ein Solar- oder Baumgutachten kann helfen, die Zumutbarkeit nachzuweisen.
3. Anwaltliche Beratung und ggf. Klage – Falls außergerichtlich keine Lösung erzielt wird, kann eine Klage geprüft werden.

Ganz allgemein aber geht der Trend der Gerichte wohl eher contra PV.

Siehe mit weiteren Infos VG Düsseldorf Aktenzeichen 9 K 7173/22.


Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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