Schenkungssteuer bei Bauen auf fremden Grund ( § 94 BGB + § 95 BGB ) ?
Sehr geehrte Grundstücksrechtler/Schenkungssteuerexperten,
Grundsätzlich wird bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden der Eigentümer des Grundstückes zivilrechtlicher Eigentümer eines (neuen) Gebäudes, da das Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird ( vgl. § 94 BGB
).
Ich bitte um Auskunft zu den zwei folgenden Überlegungen.
Fall 1: Mir gehört ein Grundstück. Ich erlaube meinen Eltern auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten. Liegt nun ein steuerrechtlich bedeutsamer Schenkungsfall vor, den ich dem Finanzamt anzeigen muss, weil das Gebäude wegen § 94 BGB
in mein Eigentum übergeht ?
Fall 2:
Meine Eltern schenken mir ein unbebautes Grundstück und lassen zu Ihren Gunsten im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht eintragen. Ich möchte die Grundstücksübertragung annehmen und werde somit zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks.
Meine Eltern beabsichtigen, nach der Schenkung ein Haus auf dem mir übertragenen Grundstück zu bauen. Im Übertragungsvertrag gebe ich bereits jetzt meine Zustimmung zur beabsichtigten Bebauung. Im Übertragungsvertrag wird auch vereinbart, dass sich der Nießbrauch auf den beabsichtigten Neubau "erstreckt". Der Schenkungsvertrag wurde so gestaltet, dass meine Eltern zumindest ( wirtschaftliche) Eigentümer werden und die Abschreibung für Abnutzung geltend machen können.
§ 95 BGB
:
In § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB
steht, dass "ein Gebäude oder anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist, kein Bestandteil des Grundstückes wird".
In einem Kommentar zu § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB
steht, dass mit den Rechten im Sinne der Vorschrift dingliche Rechte gemeint sind. Das Nießbrauchrsrecht soll zwar im Grundbuch eingetragen werden, jedoch beinhalten Nießbrauchsrechte meines Wissens nicht das Recht zur Bebauung eines Grundstücks, sondern nur zum Nutzen eines Grundstückes und zur Fruchtziehung. Das Recht zur Bebauung räume ich meinen Eltern - wie gesagt - aber nur im Übergabevertrag ein!
Vor dem Hintergrund von § 95 Abs.1 Satz 2 BGB
stellt sich für mich nun die Frage, ob meine Eltern in Ausübung eines Rechtes i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB
ein Gebäude auf einem fremden Grundstück errichten bzw. wer Eigentümer des (neuen) Gebäudes im Fall 2 wird.
Meine Eltern ( die Nießbraucher ) oder der Grundstückseigentümer ( also ich ) ?
Falls ich Eigentümer des Neubaus werde, schließt sich die Frage an, ob die Bereicherung, die in meinem Vermögen durch den Neubau entsteht, dem Finanzamt zu melden ist?
Falls jedoch meine Eltern wegen Anwendung von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB
Eigentümer des neuen Gebäudes werden, stellt sich für mich die Frage, ob meine Eltern jeweils zur Häfte in einem neuen Grundbuch für das Gebäude einzutragen sind.