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Schenkung zurückfordern

22. Januar 2008 17:59 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Nach dem Tode meiner im Dez. 2001 verstorbenen Mutter hat mein Nachbar mit meiner Duldung vom Balkon der Verstorbenen eine Fliegenschutztür im Werte von rd. 300 Euro abgebaut und auf seinem Balkon angebracht. Das Nachbarschaftsverhältnis hat sich in letzter Zeit erheblich verschlechtert. Der Nachbar hat mich mehrfach beleidigt und mit diversen Schikanen bei der Hausverwaltung angeschwärzt ( angebl. Verschmutzung des gemeinschaftlich genutzten Laubengangs nach Auszug, Benutzung eines falschen Einstellplatzes )
Ich möchte nun die " Schenkung " wegen grober Undankbarkeit zurückfordern. Kann ich das erfolgreich verlangen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Eine Schenkung kann nur widerrufen werden, wenn sich Ihr Nachbar einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hätte. Eine solche liegt vor, wenn die Handlung eine schwere auf einer tadelnswerten und auf Undank deutenden Gesinnung entspringt.

Exemplarisch sieht die Rechtsprechung eine solche als gegeben an bei: Bedrohung des Lebens, körperlichen Misshandlungen, grundlosen Strafanzeigen, schwersten Beleidigungen etc.

Die von Ihnen geschilderten Vorkommnisse scheinen die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsschwelle noch nicht zu überschreiten. Daher halte ich einen Widerruf der Schenkung auf Grund Verfehlung des Beschenkten für wenig erfolgversprechend.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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