Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu Ihren Fragen Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Sozialversicherungspflicht sowohl im Falle einer sog. Scheinselbständigkeit als auch im Falle einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit, in letzterem Fall allerdings lediglich bzgl. einer Rentenversicherungspflicht, eintritt. Daher möchte ich Ihnen die Voraussetzungen und Anknüpfungspunkte vorab kurz schildern:
Indizien für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit:
persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, die in der Regel bei Vorliegen von mindestens 3 der nachfolgenden 5 Merkmale vermutet wird:
a. keine regelmäßig Beschäftigten, wobei 400,- € Beschäftigtenverhältnisse nicht anerkannt werden.
b. Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber: Bei der Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen“ gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
c. Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige.
d. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers: kein unternehmerisches Handeln
e. Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet
Indizien für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit:
Als arbeitnehmerähnlich gilt, wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,-- Euro übersteigt, und wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Faustregel 5/6 des Umsatzes).
Da Sie mitteilen, dass Ihr Freund unter freier Zeiteinteilung von zu Hause aus arbeiten würde und mehr als 1/6 der Umsätze unmittelbar mit Ihren Kunden abrechnen würde, liegt weder eine Scheinselbständigkeit noch eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung vor, s.o.
Ihr Freund sollte daher selbst das entspr. Gewerbe anmelden.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfragen hiermit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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