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Schadensersatz/Verdienstausfall

22. Dezember 2007 18:29 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


21:31

Sehr geehrte Anwälte,

bei einem Einzelhändler habe ich mir Komponenten für einen PC zusammenstellen lassen. Diese waren jedoch zueinander nicht kompatibel und wurden von mir vollständig retourniert.

Ein zweiter Versuch - nach Prüfung eines neuen Angebots durch den Vertriebsleiter - schlug aufgrund fehlerhafter Zusammenstellung von Komponenten ebenfalls fehl.

Frage:
Kann ich als Selbständiger - der in dieser Zeit (Fehlersuche, Retournieren der Ware, Anfahrt) Aufträge für Kunden abarbeiten hätte können - die verlorene Zeit mit meinem Regelstundensatz in Recnung stellen? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlade (evtl. mit Nennung rel. Urteile).

Vielen Dank und frohe Feiertage

22. Dezember 2007 | 19:03

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Dem Grunde nach haben Sie Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Ziff. 3 , 440 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB .

Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich nach §§ 249 ff BGB . In Ihrem Fall ist auf § 252 BGB , sogenannter entgangener Gewinn. Sie müssen darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass Ihnen Aufträge verloren gegangen sind und somit Gewinn entgangen ist. Bei Schätzungen wird das Betriebsergebnis in den letzten Jahren auszugehen (sh. dazu BGH in NJW 2001, 1640 )

Sie können jedoch Ihren Aufwand als Arbeitsleistung zur Schadensbeseitigung ersetzt verlangen. Es wird hier der Marktwert abzügl. ca. 40% Lohnnebenkosten der jeweiligen Tätigkeit angenommen (sh. dazu OLG Hamm in NJW-RR, 2002, 1669; BGH in NJW-RR 2001, 887 ). Vorliegend dürfte wohl der Stundensatz des Einzelhändlers heranzuziehen sein.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2007 | 20:25

Sehr geehrte Frau Sperling,

mit "Sie müssen darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass Ihnen Aufträge verloren gegangen sind und somit Gewinn entgangen ist" habe ich ein Verständnissproblem: Ist hier allein die Tatsache, dass ich in der Zeit einen Auftrag für einen Kunden hätte bearbeiten können ausreichend, oder muss hier tatsächlich ein Auftrag verloren gegangen (im Sinne von Auftraggeber entzieht den Auftrag) sein...?

Danke & Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Dezember 2007 | 21:31

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Es muss ein Auftrag durch Rücknahme verloren gegangen sein oder Sie konnten auf Grund von Zeitproblemen einen Auftrag nicht annehmen oder zurückgeben. Die Tatsache, dass Sie einen Auftrag bearbeiten hätten können ist nicht ausreichend.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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