Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Dem Grunde nach haben Sie Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Ziff. 3
, 440 BGB
i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB
.
Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich nach §§ 249 ff BGB
. In Ihrem Fall ist auf § 252 BGB
, sogenannter entgangener Gewinn. Sie müssen darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass Ihnen Aufträge verloren gegangen sind und somit Gewinn entgangen ist. Bei Schätzungen wird das Betriebsergebnis in den letzten Jahren auszugehen (sh. dazu BGH in NJW 2001, 1640
)
Sie können jedoch Ihren Aufwand als Arbeitsleistung zur Schadensbeseitigung ersetzt verlangen. Es wird hier der Marktwert abzügl. ca. 40% Lohnnebenkosten der jeweiligen Tätigkeit angenommen (sh. dazu OLG Hamm in NJW-RR, 2002, 1669; BGH in NJW-RR 2001, 887
). Vorliegend dürfte wohl der Stundensatz des Einzelhändlers heranzuziehen sein.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
mit "Sie müssen darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass Ihnen Aufträge verloren gegangen sind und somit Gewinn entgangen ist" habe ich ein Verständnissproblem: Ist hier allein die Tatsache, dass ich in der Zeit einen Auftrag für einen Kunden hätte bearbeiten können ausreichend, oder muss hier tatsächlich ein Auftrag verloren gegangen (im Sinne von Auftraggeber entzieht den Auftrag) sein...?
Danke & Grüße
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es muss ein Auftrag durch Rücknahme verloren gegangen sein oder Sie konnten auf Grund von Zeitproblemen einen Auftrag nicht annehmen oder zurückgeben. Die Tatsache, dass Sie einen Auftrag bearbeiten hätten können ist nicht ausreichend.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin