Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Dieses heißt:
Hier haben Sie bereits nachgebessert.
Anscheinend hat man sich durch schlüssiges Verhalten auf einen neuen Versuch geeinigt.
Vor einem Selbstbeseitigungsrecht ist - s. o. - eine Frist grundsätzlich zu setzen.
Eine Fristsetzung wäre nur dann z. B. entbehrlich, wenn die Nacherfüllung entgültig fehlgeschlagen ist.
Eine Nachbesserung gilt aber nach herrschenden Meinung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Meines Erachtens kann der Besteller hier noch nicht zum Selbstbeseitigungsrecht übergehen.
Bei einem Rücktritt gilt das oben Gesagte mit der Fristsetzung usw. entsprechend - daher liegen meines Erachtens die Voraussetzungen für ein Rücktritt nicht vor derzeit.
2.
Nur bei dem Selbstbeseitigungsrecht besteht für den Besteller allenfalls die Möglichkeit, Mehrkosten geltend zu machen, nicht beim Rücktritt, da erhält er lediglich seine Zahlung zurück.
Fordern Sie schriftlich den Besteller auf, zu sagen, was er hier genau haben will.
3.
Sie haben einen vertraglich bestimmten Inhalt, von dem Sie nicht zugunsten des Bestellers abweichen müssen.
Jedoch haben Sie als Fliesenleger darauf hinzuweisen, dass sich ggf. der Untergrund/Trockenbau nicht für eine Fliesenverlegung eignet, wenn Sie dieses erkennen konnten.
Ansonsten trägt der Besteller dieses Risiko.
4.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Die Fliesen wären jedenfalls in der Tat zu ersetzen, auch das andere Material.
Bieten Sie dem Besteller die letztmalige Nacherfüllung an.
Falls Sie damit nicht weiterkommen sollten, können Sie sich gerne nochmals an mich wenden - eine kostenlose Nachfrage ist hier möglich.
Ansonsten stehe ich Ihnen gerne für weitere Schritte unter Anrechnung und Gutschrift der Erstberatung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Wenn Ich zurücktrete vom Auftrag keine Mehrkosten für mich??
Oder wenn der Auftraggeber zurück tritt ??
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Wenn der Auftraggeber zurücktritt.
Sie werden nicht zurücktreten können, es sei denn, dieses wäre vertraglich vereinbart worden, Sie können jedoch einen Aufhebungsvertrag in diesem Sinne schließen, brauchen also dafür die Zustimmung des Auftraggebers.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt