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Schadenregulierung

| 7. März 2012 14:14 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


15:14

Wir haben in einer Neubau Whg Fliesen in Bad+Wc verlegt ! Kunde war mit der Ausführung nicht zufrieden, also Fliesen runter und nochmals neu fliesen.Nach dem Neu Fliesen im WC ist Kunde wieder nicht zufrieden und will nun einen neuen Fliesenleger beauftragen. unser Preis für das Fliesen legen war 1000.- Euro !! Wie verhält sich das nun ?? 1. Ich gebe dem Kunde die 1000.- zurück , und Er sucht sich einen neuen!
2. Falls dieser Teurer wäre, muss Ich die Zusatzkosten tragen,oder der Kunde selber ??
3. Es war vereinbart, nur Fliesen legen , nicht den Trockenbau noch Fliesgerecht herstellen. Kunde meint aber, dies sei unser Problem das zu beheben und erst dann zu fliesen , so das der Untergrund eben ist zum fliesen.
4. Da der Kunde die Fliesen gestellt hat, werde Ich diese ersetzen,sowie das andere Material wo der Kunde gezahlt hat,Schienen, Ytongsteine ! das ist mir klar. Aber wie verhält sich die Sachlage im Bezug auf meine fragen ??
Welche Forderungen muss Ich akzeptieren oder was kann der Kunde gesetzlich von mir verlangen ??

7. März 2012 | 14:52

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

Dieses heißt:
Hier haben Sie bereits nachgebessert.

Anscheinend hat man sich durch schlüssiges Verhalten auf einen neuen Versuch geeinigt.

Vor einem Selbstbeseitigungsrecht ist - s. o. - eine Frist grundsätzlich zu setzen.

Eine Fristsetzung wäre nur dann z. B. entbehrlich, wenn die Nacherfüllung entgültig fehlgeschlagen ist.

Eine Nachbesserung gilt aber nach herrschenden Meinung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

Meines Erachtens kann der Besteller hier noch nicht zum Selbstbeseitigungsrecht übergehen.

Bei einem Rücktritt gilt das oben Gesagte mit der Fristsetzung usw. entsprechend - daher liegen meines Erachtens die Voraussetzungen für ein Rücktritt nicht vor derzeit.

2.
Nur bei dem Selbstbeseitigungsrecht besteht für den Besteller allenfalls die Möglichkeit, Mehrkosten geltend zu machen, nicht beim Rücktritt, da erhält er lediglich seine Zahlung zurück.

Fordern Sie schriftlich den Besteller auf, zu sagen, was er hier genau haben will.

3.
Sie haben einen vertraglich bestimmten Inhalt, von dem Sie nicht zugunsten des Bestellers abweichen müssen.

Jedoch haben Sie als Fliesenleger darauf hinzuweisen, dass sich ggf. der Untergrund/Trockenbau nicht für eine Fliesenverlegung eignet, wenn Sie dieses erkennen konnten.

Ansonsten trägt der Besteller dieses Risiko.

4.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Die Fliesen wären jedenfalls in der Tat zu ersetzen, auch das andere Material.

Bieten Sie dem Besteller die letztmalige Nacherfüllung an.

Falls Sie damit nicht weiterkommen sollten, können Sie sich gerne nochmals an mich wenden - eine kostenlose Nachfrage ist hier möglich.
Ansonsten stehe ich Ihnen gerne für weitere Schritte unter Anrechnung und Gutschrift der Erstberatung zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2012 | 15:01

Wenn Ich zurücktrete vom Auftrag keine Mehrkosten für mich??
Oder wenn der Auftraggeber zurück tritt ??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. März 2012 | 15:14

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Wenn der Auftraggeber zurücktritt.

Sie werden nicht zurücktreten können, es sei denn, dieses wäre vertraglich vereinbart worden, Sie können jedoch einen Aufhebungsvertrag in diesem Sinne schließen, brauchen also dafür die Zustimmung des Auftraggebers.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. März 2012 | 15:19

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