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Schadenersatzzahlung

30. Oktober 2014 09:35 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Am 26.08.2014 stellte ich Schadenersatzansprüche an meine Privat-und Amtshaftplicht AKB2002.
folgendes war passiert:Mein Kater hat bei Gewitter aus Angst gegen Türzarge gepinkelt und das mehrfach,immer bei Gewitter.Die Wohnung 110m² groß in 2Etagen mit jeweils einer Katzentoilette pro Etage. Da ein Auszug aus der Wohnung statt fand stellte der Vermieter leichte Schäden im unteren Bereich der Türzargen fest.Jetzt hat er Handwerker beauftragt die Schäden zu reparieren, Komplett mit Tür und Zarge mit Oberlicht ca.2000€.
PA-Haftpflicht lehnt ab
Begründung :Mietsachschäden,welche durch übermäßige Beanspruchung enstehen,sind gemäß Ziff. I 7.1 BBR 2002 nicht versichert.
Frage ist das rechtens?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ob ein zu regulierender Versicherungsfall vorliegt oder nicht bestimmt sich hauptsächlich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen sowie dem jeweiligen Tarif und dessen ggf. zusätzlichen Bedingungen. Ohne Einsicht in den Versicherungsvertrag sowie die maßgeblichen Versicherungsbedingungen ist daher nur eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage möglich.

Tatsächlich gibt es in allen Versicherungsbedingungen gewisse Ausschlüsse, in denen ein Schaden von der Versicherung nicht ersetzt wird. Dazu kann auch der Ausschluss für Schäden an Mietsachen, die durch übermäßige Beanspruchung entstanden sind, gehören. Ein solcher Ausschluss ist zulässig und auch grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Frage wäre vielleicht noch, ob hier ein Schaden durch übermäßige Beanspruchung der Mietsache entstanden ist. In der Rechtsprechung wird ein Schaden an der Mietwohnung, der durch Tierhaltung entstanden ist, immer wieder als eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache gesehen. Ein mit Katzenurin verseuchter Parkettboden war als übermäßige Beanspruchung beurteilt worden (Beschluss des OLG Saarbrücken v. 09.09.2013 - Az.: 5 W 72/13 ). Für durch Katzenurin beschädigte Türzargen dürfte im Grunde nichts Anderes gelten.

Daher halte ich die Einschätzung der Versicherung nicht für ganz abwegig. Sie könnten allerdings dennoch versuchen, bei der Versicherung darzulegen, dass in der Wohnung zwei Katzentoiletten aufgestellt waren und dass der Schaden vom Vermieter nur als "leicht" angesehen wurde. Sie sollten ggf. auch darlegen, ob die Tierhaltung in der Wohnung erlaubt war. Möglicherweise lässt sich anhand der konkreten Umstände doch eine andere Bewertung erzielen, dass die Tierhaltung keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache war.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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