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Schadenersatz wegen Falschberatung bei Schiffsfonds

| 26. Februar 2017 17:42 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
Im Dezember 2004 wurde mir von dem damaligen Finanzdienstleister AWD Holding (zwischenzeitlich Swiss Life Select) eine Beteiligung i.H. von 15 TEUR an der HCI Schiffsfonds VIII KG als angeblich sichere Vermögensanlage zur Sicherung des Vermögens im Alter "aufgeschwätzt". Die ersten Jahre erhielt ich tatsächlich Ausschüttungen. Dass diese Ausschüttungen gar keine Gewinne waren, sondern Entnahmen aus der Liquidität des Dachfonds, die gem. § 176 Abs. 4 HGB im jetzt eingetretenen Insolvenzfall mehrerer Zielfondsgesellschaften (Schiffe) und der bevorstehenden Insolvenz des Dachfonds von mir zurück gefordert werden, wurde mir erst jetzt klar durch Hinweise aus dem Freundeskreis. Ich kann bei einem kleinen Gehalt, privaten Verpflichtungen und bald bevorstehender Rente dieses Geld nicht mehr aufbringen und möchte auf Schadenersatz wegen Falschberatung klagen. Ich hoffe, dass der Schadenersatz noch nicht verjährt ist (z.Bsp. § 199 Abs.3 Nr.2 BGB 30 Jahre ab der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis) und ich Chancen habe, wenigstens einen Teil der eingesetzten 15 TEUR zurück zu bekommen.
Meine Fragen:
1. Ist mein Schadenersatzanspruch verjährt?
2. Wie hoch schätzen Sie das Prozesskostenrisiko?

Mit freundlichen Grüßen, ein geprellter Anleger

26. Februar 2017 | 18:57

Antwort

von


(553)
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70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne beantworten. Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

1. Ist mein Schadenersatzanspruch verjährt?

Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei geschlossenen Fonds (Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Windparkfonds etc.) erfordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage und stellt teilweise eine äußerst komplizierte Rechtsmaterie dar.

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen Anlageberater, beratende Kreditinstitute sowie Gründungsgesellschafter der Fonds verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln. D.h. eine Verjährung tritt prinzipiell einmal nach drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Hierbei ist jeder Beratungsfehler gesondert zu betrachten und kann seine eigene Verjährunglaufzeit begründen.

Losgelöst hiervon verjähren Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ), also ab dem Zeitpunkt der Falschberatung, unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hatte, oder nicht. Diese Fristberechnung hat taggenau zu erfolgen.

Ob eine mögliche Verjährung in Ihrem konkreten Fall eingetreten ist, sollte durch einen Rechtsanwalt anhand der vorgenommenen Beratung des Kreditinstituts und den geschlossenen Fondsverträgen geprüft werden.

2. Wie hoch schätzen Sie das Prozesskostenrisiko?

Aufgrund der schwierigen Rechtsmaterie sind Prozesskostensrisiken bei Klagen wegen falscher Beratung bzgl. Fondsbeteiligungen als riskant zu beurteilen. Das Risiko erhöht sich sodann noch, wenn die 10-Jahresfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB überschritten ist.

Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch Teile Ihrer Existenz verknüpft sind, rate ich Ihnen den Gang zu einem Rechtsanwalt an, der Ihren konkreten Fall durch Einsichtnahme der zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse und -unterlagen sowie der erfolgten Begebenheiten seit Übernahme der Fondbesteiligung beurteilt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern ich Ihre Fragen beantworten konnte würde ich mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Bewertung des Fragestellers 28. Februar 2017 | 19:07

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Februar 2017
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