Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Wenn das Möbelhaus Ihnen einen Fixtermin für die Lieferung zugesagt hat und es schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, an diesem Termin zu liefern, ist das Möbelhaus Ihnen gegenüber dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.
Den Schaden haben Sie der Höhe nach zu beziffern und zu beweisen. Bloße Unannehmlichkeiten stellen leider keinen Schaden im zivilrechtlichen Sinne dar. Wenn Sie jedoch beispielsweise gezwungen wären, sich infolge der Pflichtverletzung des Möbelhauses auszuquartieren, könnten Sie von dem Möbelhaus die damit verbundenen Kosten, z.B. Hotelkosten, erstattet verlangen.
Wenn Sie keinen bezifferbaren Schaden erlitten haben, möchte ich Ihnen anraten, den Gutschein des Möbelhauses anzunehmen. Eine Rechtspflicht zu einer Gutschrift o.ä. trifft das Möbelhaus nämlich unter den geschilderten Umständen nicht. Freilich steht es Ihnen frei, vom Kaufvertrag zurückzutreten und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können, hoffe jedoch, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
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