Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst sind die Vertragsverhältnisse des Verkäufers zu den Maklern und dann der Inhalt der Gemeinschaftsvereinbarung zu überprüfen - von hier aus kann lediglich unterstellt werden, dass sich die Makler 1 und 2 die Courtage bei Abschluss eines Kaufvertrages hälftig teilen; ob ein Alleinauftrag vorliegt ist hingegen nicht beurteilbar. Damit Schadensersatzansprüche, insbesondere im Hinblick auf den entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 S. 1 BGB
gegenüber der Sparkasse bzw. deren Makler, welcher aber zumindest Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB
sein dürfte, geltend gemacht werden kann, müsste sich der Immobilienleiter über den Inhalt der hier nicht bekannten Gemeinschaftsvereinbarung hinweggesetzt und einen den Maklern bekannten Interessenten ohne deren Kenntnis vermittelt haben.
Um die Chancen der Durchsetzbarkeit des Schadenersatzanspruchs abschließend beurteilen zu können, müssen sämtliche Details des Falles bekannt sein, weshalb hier weitere anwaltliche Prüfung erforderlich ist; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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