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Sanierungsverplichtung eines Balkonelementes

| 23. März 2025 23:26 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Erben treten in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Teilungserklärungen gelten nicht nur gegenüber den Miteigentümern des aufgeteilten Anwesens, sondern sogar gegenüber Jedermann und Jederfrau.

Sehr geehrte Damen und Herren,

seitens der Wohnungseigentumsverwaltung wurde ich aufgefordert, einen zu meiner ETW im EG befindlichen Balkon in Stand zu setzen. Es handelt sich um einen Balkon aus Holz auf Holzständern. Diese Holzständer tragen nicht nur den Balkon meiner ETW, sondern auch den Balkon der darüber liegenden ETW. Die Holzständer sind auf eine im Boden befindliche und in Beton eingelassene Metallkonstruktion eingeschraubt. An einem Stützbalken für diese Konstruktion ist festzustellen, dass dieser morsch ist und ersetzt werden muss. Dieser Balken trägt zwei Balkone, den zu meiner ETW gehörenden und den darüber befindlichen.

Die Wohnung wurde im Jahr 2021 ererbt.

Die Teilungserklärung aus dem Jahr 1994 formuliert: 1. Paragraph 2 Nr. d: In Ergänzung von Paragraph 5 WEG wird festgelegt, daß Sondereigentum sind: etwaige Balkone.
2. Paragraph 4 Nr. 1: Alle Sondereigentümer sind zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung ihres Sondereigentums verpflichtet.
3. Paragraph 6: Die Sondereigentümer sind verpflichtet, alle Unkosten aufzubringen, die für das Gesamtobjekt anfallen. Hierzu gehören insbesondere: … die Kosten für die Instandhaltung der Außenseiten etwaiger Balkone…und der Innenseiten der Balkone

Nach hier befindlicher Auffassung befindet sich der in Rede stehende Stützbalken nicht in Sondereigentum, sondern in Gemeinschaftseigentum, da er konstruktiver Teil des Gesamtensembles zweier Balkone ist. Wie verhält es sich genau? Darüber hinaus ist fraglich, ob sich ein Erbe die Vorschriften aus der Teilungserklärung zurechnen lassen muss?

24. März 2025 | 00:14

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre beiden Fragen. Gerne zuerst zur leichteren:

Als Erbe treten Sie in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Darüber hinaus gilt für Teilungserklärungen sogar, dass diese gegenüber jedermann gelten, weil sie im Grundbuch eingetragen sind. Aufgrund des Grundsatzes, dass Eigentum auch verpflichtet, ist jeder, der in die Eigentümerstellung eintritt, auch an die Teilungserklärung und sogar auch an die bisherigen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden. An dieser Stellschraube können Sie somit nichts ändern.


Ferner fragt sich dann aber, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - GdWE - Ihnen zu Recht die Kosten wegen der Balkone aufzuerlegen versucht.


Liegt bereits ein Beschluss der Versammlung vor, so müssen Sie jedenfalls binnen der Monatsfrist eine Anfechtungsklage einreichen, das ist ganz wichtig! Sollten Sie die Frist versäumen, würde ein solcher Beschluss in Rechtskraft erwachsen und dadurch Ihre Erfolgsaussichten einer Verteidigung erheblich vermindert, weil eine Nichtigkeit im Gegensatz zur Anfechtbarkeit hohe Voraussetzungen hat.

Man unterscheidet im Wohnungseigentumsrecht zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum einerseits, Wohnungseigentum und Teileigentum andererseits. Das Gemeinschaftseigentum - bzw. nach dem geänderten Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gemeinschaftliche Eigentum - sind nach § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zusammen bilden das Wohnungseigentum oder Teileigentum. Das Sondereigentum ist derjenige Teil des Wohnungseigentums, über den der betreffende Wohnungseigentümer allein verfügen kann und dessen Kosten und Gefahren er allein trägt.

Das Sondereigentum entsteht und wird aufgehoben durch Auflassung und Eintragung im Wohnungsgrundbuch. Sondereigentum und Teileigentum sind abgeschlossen. Abgeschlossenheit bedeutet die dauerhafte räumliche Abgrenzung einer Einheit. Durch die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung kann der Gebrauch des Sondereigentums oder Teileigentums beschränkt werden.

Siehe dazu auch meinen Artikel auf diesem Portal unter
https://www.123recht.de/ratgeber/baurecht-architektenrecht/Eigentumsarten-im-Wohnungseigentumsrecht-__a158110.html

Tragende Wände innerhalb des Sondereigentums gehören ebenso zum Gemeinschaftseigentum wie tragende Stützbalken, die mehrere Balkone tragen. Solche sind für die Sicherheit des Anwesens notwendig, BGH BauR 2001, 795, 798 – § 5 Abs. 2 WEG. Zum Gemeinschaftseigentum gehören danach ferner auch die Anlagen oder Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.

Aus der vorrangigen Teilungserklärung ergibt sich nichts anderes, weil zu den Stützbalken nach Ihren Angaben nichts darin steht, allein zum Balkon selbst. Die Regelung in der Teilungserklärung deckt keinesfalls eine Kostentragung allein zu Ihren Lasten.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen, falls nein, fragen Sie bitte nach. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung unseres Services haben, so ersuche ich höflichst um vorherige Kontaktaufnahme per mail neumann@immoanwalt.nrw oder auch telefonisch unter 0176 614 836 81.


Mit den besten Grüßen und viel Erfolg

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Bewertung des Fragestellers 30. März 2025 | 18:21

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