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Sanierungspflichten beim Eigentumsübergang

18. März 2025 13:47 |
Preis: 100,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen,

wir bewohnen zusammen ein Einfamilienhaus in der Nähe von München. Dieses steht zu 100% im Eigentum der Ehefrau. Es wurde im Jahr 1994 nach dem damaligen Standards gebaut (Heizung, Dämmung etc.) und hat die Energie-Effizienzklasse "D". Zur Vermeidung der Erbschaftssteuer planen wir, je 40% der Immobilie an je eines unserer beiden Kinder übertragen werden um den Freibetrag von je 400000 EUR auszunutzen.

Bei der Vorbreitung der notariellen Schenkung kam es zu einer unangenehmen Überraschung. Der Notar wies uns darauf hin, dass laut Gebäude-Energiegesetz bei einem Verkauf, Erbe und auch Schenkung neuerdings eine gesetzliche SANIERUNGSPRLICHT entsteht, zumindest müssten dann gewisse Vorgaben eingehalten werden. Mangels detaiierterer Kenntnisse der Bausubstanz und des Baurecht wurde uns geraten, vor einer Schenkung eingehenenden Rechtsrat einzuholen.

In diversen Ratgebern und Artikel z.B. der Wirtschaftwoche wird empfohlen, in solchen Fällen die Immobilie nur zu einem TEIL zu übertragen (hier wie geplant zu 2x 40%) und den Rest zu behalten. Insofern würde kein "Eigentümerwechsel" stattfinden, dieser erst nach unserem Versterben auftreten. Damit bestünde für die beschenkten Kinder zumindest ein zeitlicher Aufschub, bevor sie sanieren müssten. Andere Ratgeben wiederum sind ungenau bei der Frage von Teil-Übertragungen und meinen, das würde nichts nützen, ausserdem bestünde noch keinerlei Rechtsprechung
zu dem Thema.

Problematisch wäre auch der Fall, dass im Falle des Erst-Versterbens meiner Frau ich das Haus erben würde ("Berliner Testament" vorhanden) und somit ein Eigentümerwechsel stattfindet und somit auch eine Sanierungpflicht ausgelöst würde. Als Rentner könnte ich mir das nicht mehr leisten, auch bekomme ich dann keine Kredite mehr und würde aus dem selbst gebauten Haus hinausgetrieben

Angeblich bestehen auch Ausnahmen von der Sanierungspflicht. So dann, wenn der Erwerber am Stichtag 01.02.2002 in dem betreffenden Objekt selbst gewohnt hat. Das ist bei uns der Fall, denn unsere Kinder sind in den 90er Jahren geboren und haben an diesem Stichtag im Haus gewohnt, bis heute.

Wie ist die Sanierungspflicht bei einer Teil-Übertragung einzuschätzen und kann das Bewohnen zum Stichtag diese verhindern ?

Gibt es noch andere Ausnahmen wie z.B. Unmöglichkeit einer Zusatzdämmung (was bei uns der Fall wäre, es ist ein Holzhaus. Das würde beim Dämmen verschimmeln) Wie könnte man diese Sachverhalte detailiert klären ?

Mit freundlichem Gruß,
Rainer Englert

18. März 2025 | 14:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt in der Regel bei einem vollständigen Eigentümerwechsel ein. Bei einer Teilübertragung, wie Sie sie planen (je 40% an Ihre Kinder), könnte argumentiert werden, dass kein vollständiger Eigentümerwechsel stattfindet, da Sie weiterhin einen Anteil von 20% behalten. Dies könnte einen zeitlichen Aufschub der Sanierungspflicht bewirken, da das Gesetz in der Regel einen vollständigen Eigentümerwechsel voraussetzt, um die Sanierungspflicht auszulösen.
Das ist aber keinesfalls sicher und in der Tat nach der Rechtsprechung noch ungeklärt.

Die Ausnahme von der Sanierungspflicht, dass der Erwerber am Stichtag 01.02.2002 in dem betreffenden Objekt selbst gewohnt hat, könnte in Ihrem Fall relevant sein, da Ihre Kinder zu diesem Zeitpunkt im Haus gewohnt haben. Diese Ausnahme könnte dazu führen, dass Ihre Kinder nach der Übertragung nicht sofort zur Sanierung verpflichtet sind. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn diese Ausnahmeregelung betrifft nur Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, nicht jedoch Mehrfamilienhäuser.
Das müsste hier ebenfalls genauer geprüft werden:

Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Das ist aber bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Bezüglich letzterem und wegen der Unmöglichkeit einer Zusatzdämmung aufgrund der Bauweise Ihres Hauses (Holzhaus, Gefahr von Schimmelbildung) könnte (eine Ausnahme) von der Sanierungspflicht greifen, wenn Sie die Unwirtschaftlichkeit oder technische Unmöglichkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen nachweisen können.

Dies müsste jedoch im Einzelfall geprüft und gegebenenfalls durch ein Gutachten belegt werden.

Um diese Sachverhalte detailliert zu klären, wäre es ratsam, einen Fachmann für Bau- und Energierecht hinzuzuziehen, der die spezifischen baulichen Gegebenheiten Ihres Hauses beurteilen kann. Ein Energieberater ist ebenfalls hilfreich , um die technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Aspekte einer Sanierung zu bewerten.
Ich empfehle daher beides zusammen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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