Sehr geehrte(r) Fragende(r),
Nach § 59 UrhG
ist es zulässig, Werke, die sich bleibend (also nicht nur vorübergehend) an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ...durch Lichtbild ...zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Dabei ist zwingend erforderlich, dass die Aufnahme von einer öffentlichen Straße oder Platz aus gefertigt wurde.
Es gibt laut BGH-Entscheidung Friesenhaus also kein Verbot, ein Haus von einer öffentlichen Strasse aus zu fotografieren (anders: Leiter, Hubschrauber, Turm, gegenüberliegendes Fenster, von einem Privatgrundstück aus etc.) und das Bild zu vervielfältigen.
Die Zustimmung des Privateigentümers bedarf es daher nicht (z.B. LG Freiburg).
Folglich darf er das.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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