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Sanierugn eines Wohnhauses

7. Oktober 2007 18:59 |
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Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

wir haben unser 1897 erbautes Wohnhaus mit Hilfe eines Archtekten saniert.

Die SAche ist jetzt nahezu fertig gestellt. Wir haben für folgende Leistungen bezahlt:
Bestandsaufnahem, Planung,Gesamtkostenkalkulation, Bauüberwachung.Beim letzten Punkt war der Archtikt überfordert und wir haben etwa 3 Monate vor Fertigstellung alle anfallenden Arbeiten selbst übernommen. Trozdem ist die Geasmtsumme bezahlt worden.

Nun will unser Architekt unser Haus als Referenz mit Bildern innen und außen, sowie mit Angabe der Kosten auf seine Internetseite stellen.
Übrigens hat er uns nicht gefragt ob er Bilder machen darf. Ich war zufällig im Haus und habe mein Auto weiter entfernt geparkt.
Damit hat er nicht gerechnt. Als ich seine Absicht bemerkte habe ich Ihn das verboten.
Das kümmert ihn nicht und er hat am 7.9. seine Absicht kund getan unser Haus jetzt mit den Bildern einzustellen.

Wir möchten das auf keinen Fall? Darf er das trozdem?
Danke für die Hilfe
Gruß


Sehr geehrte(r) Fragende(r),

Nach § 59 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend (also nicht nur vorübergehend) an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ...durch Lichtbild ...zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Dabei ist zwingend erforderlich, dass die Aufnahme von einer öffentlichen Straße oder Platz aus gefertigt wurde.
Es gibt laut BGH-Entscheidung Friesenhaus also kein Verbot, ein Haus von einer öffentlichen Strasse aus zu fotografieren (anders: Leiter, Hubschrauber, Turm, gegenüberliegendes Fenster, von einem Privatgrundstück aus etc.) und das Bild zu vervielfältigen.

Die Zustimmung des Privateigentümers bedarf es daher nicht (z.B. LG Freiburg).

Folglich darf er das.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

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