Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihren Angaben spricht viel dafür, dass Sie die zum Hundetraining erforderliche Sachkenntnis besitzen und diese ja bereits vor Jahren belegt haben, weshalb das Vorgehen des Veterinäramtes erstaunt. Allerdings ist zu prüfen, weshalb die Behörde den Nachweis überhaupt verlangt, was erst nach Einsicht in die Verwaltungsakte möglich ist. Anschließend kann beurteilt werden, ob die Vorgehensweise eine fehlerhafte Anwendung des Behördenermessens darstellt oder doch – etwa bei damals noch nicht erfasster Erweiterung des Betätigungsfeldes – rechtmäßig ist. Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort, die mir leider aber in keinster Weise weiter hilft weil Sie meine Frage nur an mich weiter geben anstatt sie auch nur annähernd zu beantworten. Wenn ich die Angelelgenheit hier vor Ort über einen Anwalt hätte klären wollen, dann hätte ich das getan.
Für diesen Rat habe ich jetzt 60 Euro bezahlt?
Mfg ein bis jetzt recht unzufriedener Nutzer dieser Plattform
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie bereits ausgeführt erstaunt das Vorgehen des Verterinäramtes, da Sie die Sachkunde bereits vor der Gesetzesänderung 2014 nachgewiesen haben. Allerdings dürfte gerade an dieser Stelle der "Knackpunkt" des Falles liegen, da die Erweiterung des Betätigungsfeldes auf das Hundetraining formal zum damaligen Zeitpunkt nicht Gegenstand der Erlaubniserteilung gewesen ist. Nun gilt es der Behörde klarzumachen, dass die Sachkunde vorliegt und es hierzu nicht einer mit erheblichen Kosten verbundenen weiteren Erlaubnis bedarf.
Seriös kann eine abschließende Beurteilung jedoch erst in Kenntnis aller Einzelheiten des Falles, insbesondere der Verwaltungsakte, beurteilt werden. Aus diesem Grund ist und war eine Verweisung an einen Rechtsanwalt vor Ort zwingend.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt