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Sachkundenachweis nach § 11, Hundetrainer

| 7. Juni 2017 09:44 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von


12:11

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit mehr als 10 Jahren betreibe ich relativ erfolgreich eine Hundeschule.

Vor ca. 7 Jahren habe ich mir ein Anwesen im Gewerbegebiet gekauft um die Hundeschule durch eine Hundepension zu erweitern.
Für diesen Zweck haben ich und meine Frau den § 11 Tierschutzgesetz "gemacht". Das heißt wir haben vor dem VetAmt eine Sachkundeprüfung abgelegt und die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erhalten eine Hundepension zu führen, Tiere aus dem Ausland einzuführen und mit Hunden zu handeln (letzteres war für unsere Arbeit im Auslandstierschutz nötig).

Nun verlangt das VetAmt von mir erneut eine Prüfung um meine Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz unter Beweis zu stellen. Die Kosten hierfür sind sehr hoch.

Muss ich jetzt wirklich noch mal eine Prüfung ablegen, obwohl ich die Sachkunde doch schon vor dem VetAmt unter Beweis gestellt und bestanden habe?
Das VetAmt sagt ja, weil diese Erlaubnis anscheinend für das Hundetraining nicht ausreicht. Das ist doch absoluter Quatsch. Ich beherberge und betreue Hunde Tag und Nacht. Habe also 24 Stunden am Tag seit Jahren mit ihnen zu tun und muss sie artgerecht beschäftigen und auslasten.

Es wäre schön wenn Sie mir weiter helfen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

7. Juni 2017 | 10:17

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihren Angaben spricht viel dafür, dass Sie die zum Hundetraining erforderliche Sachkenntnis besitzen und diese ja bereits vor Jahren belegt haben, weshalb das Vorgehen des Veterinäramtes erstaunt. Allerdings ist zu prüfen, weshalb die Behörde den Nachweis überhaupt verlangt, was erst nach Einsicht in die Verwaltungsakte möglich ist. Anschließend kann beurteilt werden, ob die Vorgehensweise eine fehlerhafte Anwendung des Behördenermessens darstellt oder doch – etwa bei damals noch nicht erfasster Erweiterung des Betätigungsfeldes – rechtmäßig ist. Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2017 | 10:34

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort, die mir leider aber in keinster Weise weiter hilft weil Sie meine Frage nur an mich weiter geben anstatt sie auch nur annähernd zu beantworten. Wenn ich die Angelelgenheit hier vor Ort über einen Anwalt hätte klären wollen, dann hätte ich das getan.

Für diesen Rat habe ich jetzt 60 Euro bezahlt?

Mfg ein bis jetzt recht unzufriedener Nutzer dieser Plattform

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2017 | 12:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Wie bereits ausgeführt erstaunt das Vorgehen des Verterinäramtes, da Sie die Sachkunde bereits vor der Gesetzesänderung 2014 nachgewiesen haben. Allerdings dürfte gerade an dieser Stelle der "Knackpunkt" des Falles liegen, da die Erweiterung des Betätigungsfeldes auf das Hundetraining formal zum damaligen Zeitpunkt nicht Gegenstand der Erlaubniserteilung gewesen ist. Nun gilt es der Behörde klarzumachen, dass die Sachkunde vorliegt und es hierzu nicht einer mit erheblichen Kosten verbundenen weiteren Erlaubnis bedarf.

Seriös kann eine abschließende Beurteilung jedoch erst in Kenntnis aller Einzelheiten des Falles, insbesondere der Verwaltungsakte, beurteilt werden. Aus diesem Grund ist und war eine Verweisung an einen Rechtsanwalt vor Ort zwingend.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2017 | 10:59

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Es tut mir wirklich leid. Aber dieser Anwalt hat mir überhaupt gar nicht weiter geholfen.
Mir drängt sich der Eindruck auf, dass er die Bearbeitung der Anfrage schnell angenommen hat um das Geld zu kassieren ohne sich nicht auch nur annähernd mit der Thematik zu beschäftigen. Er hat die von mir gestellte Frage einfach geschickt an mich zurück gegeben und geraten einen Anwalt vor Ort zu konsultieren. Dafür habe ich 60 Euro bezahlt. Dies war nicht meine Erwartung und hat mich daran bestätigt dieser Plattform nicht mehr zu wählen.
Die Frage warum das VetAmt eine Prüfung fordert hätte er sich selbst beantworten können. Seit 2014 gibt es eine Gesetzesänderung nach der Hundetrainer eine Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz ablegen müssen. Meine Frage war ganz klar: muss ich, obwohl ich diesen Sachkundenachweis bereits erbracht habe diesen aufgrund der Gesetzesänderung erneut ablegen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Juni 2017
2,4/5,0

Es tut mir wirklich leid. Aber dieser Anwalt hat mir überhaupt gar nicht weiter geholfen.
Mir drängt sich der Eindruck auf, dass er die Bearbeitung der Anfrage schnell angenommen hat um das Geld zu kassieren ohne sich nicht auch nur annähernd mit der Thematik zu beschäftigen. Er hat die von mir gestellte Frage einfach geschickt an mich zurück gegeben und geraten einen Anwalt vor Ort zu konsultieren. Dafür habe ich 60 Euro bezahlt. Dies war nicht meine Erwartung und hat mich daran bestätigt dieser Plattform nicht mehr zu wählen.
Die Frage warum das VetAmt eine Prüfung fordert hätte er sich selbst beantworten können. Seit 2014 gibt es eine Gesetzesänderung nach der Hundetrainer eine Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz ablegen müssen. Meine Frage war ganz klar: muss ich, obwohl ich diesen Sachkundenachweis bereits erbracht habe diesen aufgrund der Gesetzesänderung erneut ablegen.


ANTWORT VON

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