Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst erlauben Sie mir vorab einige Worte zur Rechtsordnung der damaligen DDR. Nach dem Recht der DDR war die bauliche Nutzung eines Grundstückes in der Regel nicht – wie nach der jetzigen westdeutsch geprägten Rechtslage – an das Grundeigentum geknüpft. Aus diesem Grund kann es in Ostdeutschland durchaus zu einem Auseinanderfallen von Eigentum am Grundstück und Eigentum am Gebäude kommen. Um die in der DDR herrschende Rechtslage jedoch mit der jetzigen Rechtslage in Einklang zu bringen, wurde durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz der Versuch gemacht, Übergangsregelungen zu treffen.
Nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz können Sie, wenn man davon ausgehen darf, dass das Grundstück auf dem die Garage steht, einen Bodenwert von unter 30.000 DM hat, von dem jetzigen Nutzer nur den Ankauf das von ihm genutzten Grundstücksanteils verlangen. Als Kaufpreis ist dabei grundsätzlich der hälftige Bodenwert anzusetzen. Näheres über das Verfahren regelt ebenso das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Weitere Rechte (z.B. auf Rückbau oder Instandsetzung der Garage) haben Sie grundsätzlich nicht.
Des Weiteren wurde nach Ihrer Schilderung ein unentgeltliches Wegerecht vereinbart. Sollte zudem bei der Eintragung dieser Dienstbarkeit keine Unterhaltspflicht für den zur Nutzung (mit-)überlassenden Weg vereinbart worden sein, so muss der Garagennutzer in Ihrem Fall auch nicht für die Pflege des Grünstreifens sorgen. Sollten die damaligen Vereinbarungen zu der Dienstbarkeit noch vorliegen, so empfehle ich Ihnen jedoch dringend, diese nochmals sorgfältig selbst oder durch Dritte auf entsprechende Regelungen zur Unterhaltspflicht hin zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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