Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
1)
Die in den Kaufverträgen beurkundeten Kaufpreise nebst ggf. getroffener ergänzender Vereinbarungen sind verbindlich, eine Nachberechnung des Kaufpreises ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich in den Verträgen vorgesehen wurde.
2)
Ob der Anspruch der Gemeinde jetzt noch geltend gemacht werden kann, kommt darauf an, ob es sich um einen solchen in den Vertragsurkunden festgeschriebenen Anspruch oder z.B. um einen sonstigen handelt. In einer Notarurkunde festgeschriebene Ansprüche verfahren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB
), sonstige Ansprüche nach 3 bzw. 10 Jahren. Sollte es sich also um keinen vertraglichen Anspruch der Gemeinde handeln, könnte ggf. die Zahlung aufgrund Verjährung verweigert werden
Zusammenfassend empfehle ich, den Grund des Zahlungsanspruchs herauszufinden, um dann weiter entscheiden zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
17. September 2013
|
18:11
Antwort
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