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Rückzahlung von Sozialleistungen für kranken Vater

23. August 2011 00:41 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh

Mein Cousin liegt im künstlichen Koma.
Er hat eine Rente und wird zusätzlich vom Sozialamt unterstützt und hat auch einen amtlichen Betreuer.
Er ist drogen- und alkoholkrank.

Sein 30jähriger Sohn - der seit ca. 16 Jahren
keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hat (Eltern geschieden) weiss erst seit letzter Woche dass sein Vater auf der Intensivstation liegt.
Er ist Azubi im 3. Jahr,ledig hat kein Vermögen und wohnt zur Miete.

Meine Fragen:
1. Kann der Sohn zu irgendwelchen Zahlungen herangezogen werden, falls der Vater als Pflegefall aufwachen sollte?

2. Muß der Sohn für evtl. Bestattungskosten aufkommen.

3. Kann der Sohn nachträglich oder in Zukunft noch für irgendwelche Schulden bzw. Sozialleistungen vom Sozialamt etc. herangezogen werden ?

4. Hat der Sohn ein Mitspracherecht bei der weiteren Behandlung obwohl solange kein Kontakt bestand ? (Bisher lagen die Entscheidungen für die ärztlichen Maßnahmen beim Betreuer).

Vielen Dank für eine Antwort.
MFG +++MARIA+++

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung und anhand der von Ihnen mitgeteilten Details sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte.

1. Nein. (Dabei unterstelle ich die von Ihnen mitgeteilte Vermögenslosigkeit sowie eine übliche Azubi-Vergütung.)

2. Für die Bestattungskosten muß der Erbe aufkommen. Schlägt der Sohn das Erbe aus und tritt auch sonst niemand das Erbe an, so kann er gemäß http://dejure.org/gesetze/BGB/1615.html für die Kosten der Beerdigung aufkommen müssen. Allerdings nur, soweit es nicht seinen Unterhalt gefährdet, also nicht während der Ausbildung.

3. a) nachträglich: Nein
bI in Zukunft: Für Schulden nein. Ob für Unterhalt, Pflege, Behandling hängt von der weiteren Lebensdauer Ihres Cousins und der Einkommensentwicklung seines Sohnes ab.

4. Nein

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen und Ihrem Großneffen alles Gute und verbleibe

Ergänzung vom Anwalt 23. August 2011 | 10:15

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

PS: Verzeihung - es hat hier Änderungen bei der Signatur gegeben, weswegen meine Grüße entfallen sind.

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