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Rückgabe Schlüssel

29. August 2012 23:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sami Caki

Zusammenfassung

Kann es zu Problemen führen, wenn ich den Schlüssel meines Arbeitgebers per Brief zurückgeschickt habe und dieser angeblich nicht angekommen ist?

Die Rücksendung von Firmenschlüsseln per Normalbrief nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich möglich. Allerdings trägt der ehemalige Arbeitnehmer im Streitfall die Beweislast für die erfolgte Rücksendung. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Schlüssel per Einschreiben mit Rückschein oder als Päckchen zu versenden und zuvor in Anwesenheit eines Zeugen eine Kopie anzufertigen. Weiterhin müssen Sie auch den Zugang des Schlüssels bei der Gegenseite beweisen, was sich als schwierig herausstellen dürfte.

Da ich durch einen Aufhebungsvertrag meine Tätigkeit als Lagerist beendet habe, wurde ich aufgefordert, bis zum 8.9.2012 den Eingangsschlüssel zum Lager, meiner alten Arbeitsfirma,zurückzugeben.Die Rückgabeform wurde nicht vereinbart. Da die Entfernung zu meinem ehemaligen Arbeitgeber über 300km ist, wurde dieser per "Normalbrief" zurückgesendet. Dieser ist angeblich nicht angekommen.Es gibt jetzt Stunk. Was kann ich tun ? Bin ich meiner Verpflichtung nachgekommen,das ich den Schlüssel per Brief versendet habe?Ich kann doch nichts dafür, das der Schlüssel "angeblech" nicht angekommen ist....

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Obwohl hier eine bestimmte Form der Rückgabe bzw. Rücksendung der Schlüssel nicht vereinbart wurde, sind Sie im Falle eines Rechtsstreites gehalten, die Rücksendung der Schlüssel darzulegen und zu beweisen.

Es wäre einfacher gewesen, diesen Beweis zu führen, wenn Sie die Schlüssel entweder per Einschreiben und Rückschein oder als Päckchen übersandt hätten.

In diesen Fällen empfehle ich meinen Mandanten, vorher auch Kopie der übersandten Schlüssel zu fertigen und hierbei und bei Fertigung der Post einen Zeugen zu haben.

Da Ihnen Unterlagen zur Übersendung der Post nicht vorliegen, könnten Sie gegebenenfalls mit einem Zeugen Ihre Angaben unter Beweis stellen; hierzu müsste aber eben der Zeuge bei Fertigung der Sendung und bei Übergabe zur Post anwesend gewesen sein. Außerdem sollten Sie versuchen so genau wie möglich dazulegen, wann(Datum und Uhrzeit?) wo(welche Postfiliale?) und wie ( Art der Sendung, Form des Beiefumschlags, beigelegtes Schreiben?) Sie die Sendung zur Post aufgegeben haben. Sie sollten diese Informationen jetzt schon notieren, damit Sie im Falle eines späteren Rechtsstreites sich erinnern und entsprechend Vortragen können.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Familienrecht Sami Caki, Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 30. August 2012 | 01:17

Ich möchte ergänzend darauf hinweisen, dass Sie auch den Zugang der Schlüssel bei der Gegenseite nachweisen müssen.

Auch wenn Sie die Übergabe bei der Post näher darlegen und unter Beweis stellen, wird es fast unmöglich sein, zu beweisen, dass die Gegenseite die Schlüssel bzw. Ihre Sendung tatsächlich erhielt. Deshalb empfehle ich Ihnen, zu versuchen die Angelegenheit mit der Gegenseite einvernehmlich zu regeln.

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