Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn es tatsächlich für jeden Ableser offensichtlich gewesen wäre, dass 2 der 3 Zähler überflüssig waren, könnte die RWE, sofern die Ableser für sie tätig waren, eine vertragliche Nebenpflicht im Hinblick auf die Aufklärung über diesen Umstand getroffen haben. Natürlich sind auch die Gründe, welche 1978 für den Betrieb der 3 Zähler sprachen und wann diese weggefallen sind (evtl. durch technische Neuerungen) im Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. Insofern sind Sie darlegungs- und beweispflichtig.
Abschließend kann die Angelegenheit erst nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen beurteilen, doch stellt das von Ihnen zitierte Antwortschreiben tatsächlich einen Anknüpfungspunkt für Überlegungen seitens der RWE bezüglich der Elektrozähler dar. Sofern diese stattgefunden haben (und nicht nur eine missverständliche Formulierung gewählt worden ist), könnte der dann nicht erfolgte Hinweis einen Verstoß gegen § 242 BGB
darstellen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf, mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
BGB § 242
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Antwort
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