Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen leider davon ausgehen, dass Sie für den Rotlichtverstoss belangt werden können.
in Ausnahmefällen kann der witterungsbedingt verlängerte Bremsweg dazu führen, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann. So entschieden z.B. Beschluss OLG Dresden, 15.02.2001 - Ss (OWi) 523/00
. Aller Voraussicht nach wird man Ihnen aber zunächst zum Vorwurf machen, dass Sie rechtzeitig hätten bremsen können, wenn die Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen und der Wetterlage angepasst gewesen wäre.
Bevor Sie Erklärungen zur Sache gegenüber der Bußgeldstelle abgeben, empfehle ich Ihnen, Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt nehmen zu lassen. Es können dann das Messverfahren und die tatsächlichen Feststellungen überprüft werden. Ankommen kann es in Ihrem Fall z.B. auf die Dauer der Gelblichtphase und die genauen Abstände an der Ampelanlage. Ebenfalls wichtig werden kann die gefahrene Geschwindigkeit (die sich aus Weg und Zeit zwischen erstem und zweiten Foto errechnen lassen kann), um ggf. belegen zu können, dass Sie tatsächlich kurz gestoppt haben.
Ohne Akteneinsicht sollten Sie keine Angaben machen, um auszuschließen, dass Ihre Angaben ggf. durch die tatsächlichen Feststellungen bei der Messung widerlegt werden. Eine Verteidigung "ins Blaue hinein" ist nicht zu empfehlen.
Falls Sie das Fahrverhalten nicht entlasten kann, besteht noch die Möglichkeit aus persönlichen Gründen ein Absehen vom Fahrverbot zu beantragen. Dies kann erfolgen, wenn das Fahrverbot für Sie eine unangemessene Härte bedeuten würde, z.B. durch einen Arbeitsplatzverlust. Die Hürden sind insoweit aber hoch, sodass der Antrag auf Absehen vom Fahrverbot in jedem Fall sorgfältig vorbereitet und mit Nachweisen belegt werden muss. In diesem Zusammenhang kann zu Ihren Gunsten gewertet werden, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
27. September 2019
|
10:14
Antwort
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