Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. haben eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Mitgliedsunternehmen mit Wirkung bis zunächst zum 31.12.2011 abgegeben, die folgenden Wortlaut hat: "Die Versicherungsunternehmen erklären sich bereit, die Durchführung von prädiktiven Gentests nicht zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen. Sie erklären weiter, für private Krankenversicherungen und für alle Arten von Lebensversicherungen einschließlich Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Unfall- und Pflegerentenversicherungen bis zu einer Versicherungssumme von weniger als 250.000,00 € bzw. einer Jahresrente von weniger als 30.000,00 € AUCH NICHT VON IHREM KUNDEN ZU VERLANGEN, AUS ANDEREN GRÜNDEN FREIWILLIG DURCHGEFÜHRTE PRÄDIKATIVE GENTESTS DEM VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN VOR VERTRAGSSCHLUSS VORZULEGEN. In diesen Grenzen verzichten die Versicherer auf die im Versicherungsvertragsgesetz verankerte vorvertragliche Anzeigepflicht gefahrerheblicher Umstände. Die Versicherungsunternehmen werden in diesen Fällen von den Kunden dennoch vorgelegte Befunde NICHT VERWERTEN."
Weiterhin ist nach dem derzeitigen Stand in der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Gesundheitsdaten einer bereits manifestierten Krankheit - auch wenn diese durch Gentests erhoben wurden - für die Risikobeurteilung erheblich sind, sofern der Versicherer hiernach schriftlich gefragt hat (OLG Hamm, r+s 2008, 116
, 118 entgegen LG Bielefeld VersR 2007, 636
). Ist allerdings im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung lediglich festgestellt worden, dass aufgrund von genetischen Abweichungen eine hohe Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Krankheitsausbruches besteht, wird in der einschlägigen Literatur davon ausgegangen, dass mit der Ansicht des LG Bielefeld (VersR 2007, 636
) unter Berücksichtigung der Selbstverpflichtungserklärung keine Anzeigeobliegenheit besteht. Im Ergebnis wird es entscheidend darauf ankommen, inwiefern dem genetischen Befund, der Sie als Merkmalsträger der Hyperferritanämie ausweist, ein Krankheitswert zukommt, was nur fachärztlich beurteilt werden kann. Bei einem Gendefekt, der lediglich eine erbliche Veranlagung für eine noch nicht ausgebrochene Erkrankung kennzeichnet, wird derzeit keine Anzeigeobliegenheit bestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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