Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wird wohl so sein, dass Sie die Revision nicht wirksam eingelegt haben - es besteht Anwaltszwang vor dem BSG- Aber seltsam ist, dass gar nichts kam - keine Abweisung- kein richterlicher Hinweis - Sie können da nur anrufen oder durch einen Anwalt Akteneinsicht fordern. Ggf. käme Wiedereinsetzung in Betracht - aber dann müssen Sie schnell sein!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe sogleich beim BSG angerufen und nachgefragt. Wie zuvor eigentlich von mir erwartet, ist die Sache noch in Bearbeitung und keinerlei Entscheidung ergangen. Habe danach die beklagte Behörde angerufen. Die Mitteilung über die Revision sei erst nach Erlass der Bescheide eingegangen, nach Klärung sei die Akte nun bereits wieder unterwegs zur prozessführenden Stelle.
Nach meiner Schilderung war ich durch Ihre Antwort, es bestehe Anwaltszwang und die Berufung sei (deshalb) nicht wirksam eingelegt (einlegbar gewesen), sehr verwirrt.
In der Rechtsbehelfbelehrung des LSG-Urteils steht, der Antrag auf PKH »kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden«. Wird die Beschwerde nicht per Anwalt eingelegt, »müssen der [PKH-Antrag] und die Erklärung [ü. d. pers. u. wirt. Verh.] nebst den Belegen [… fristgerecht] eingegangen sein«. Bei Bewilligung »wird auf [m]einen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom [BSG] ausgewählt«.
Für den Antrag selbst besteht keine Form-Vorgabe (habe mich für den Text »Es wird Prozesskostenhilfe in folgender Angelegenheit beantragt« entschieden), alle Vorinstanz-Aktenzeichen sind angegeben, sogar ausfühliche Gründe für die Revision, das Formular über meine Verhältnisse habe ich (hoffentich) korrekt ausgefüllt (nur die Geschäftsnummer des BSG fehlt, da ich keine finden konnte) und nebst nummerierten Belegen (d.h. EINEM Beleg) beigefügt. Alles in 4-facher Ausfertigung mit Anschreiben, in dem auf den Antrag auf PKH und Anwaltsbeiordnung ausdrücklich hingewiesen wird. Der fristgerechte Eingang wurde bestätigt. Was ich im SGG (und der ZPO?) zum Verfahren gelesen hatte, schien mit meinem Vorgehen im Einklang zu stehen.
Habe ich was falsch gemacht, oder muss ich einfach weiterwarten?
Mit freundlichen Grüßen
Nein, haben Sie nicht. Wenn Sie das so geschrieben haben, wie Sie nunmehr in der Nachfrage mitgeteilt haben und fristgerecht eingelegt haben, dann wird ihnen von Amts wegen ein Anwalt beigeordnet. Sie können aber nach wie vor noch einen Anwalt benennen.
Wenn Ihr Rechtsmittel noch in der Bearbeitung ist und bereits ein Aktenzeichen hat, ist doch alles gut!