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Replica Uhr beim Zoll beschlagnahmt mit EuSt Zahlungsaufforderung

23. November 2023 21:23 |
Preis: 50,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Der Zoll ist in der Regel nicht verpflichtet ist, die Echtheit einer Replica zu überprüfen.

Auf dem Weg aus dem Urlaub nach DE wurde ich mit meiner Rolex Datejust Replica beim Zoll angehalten. Da dies eine gute Replica ist (VSF aus China), glaubte mir der Zoll nicht, dass diese nicht Original sei. Um die Uhr mitzunehmen, müsste ich ca 2.300 EUR Eust sofort zahlen und irgendwelche Papiere unterschreiben und im Nachhinein einen Widerruf veranlassen, um zu belegen dass es eine Replcia ist um den Betrag zurück erstattet zu bekommen. Ich verweigerte alle Unterschriften und lies die Uhr beim Zoll. Dafür bekam ich einen Abgabebescheid mit der Aufforderung den o.g. EuSt. Betrag innerhalb der nächsten 2 Wochen zu bezahlen (hier gibt es eine Einspruchmöglichkeit) und ein Anhörungsbogen mit der einer Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten, wo ich meinen Sachverhalt
mit einer Frist vom 4 Wochen schildern kann und an das Hauptzollamt zusenden kann damit dieser bearbeitet wird. Seriennummer der Replica ist ebenfalls auf dem Abgabenbescheid.

Auf meine Frage, wie ich den Beweisen kann dass es eine Replica ist, bekam ich als Antwort, dass ich diese Seriennummer bei Rolex melden kann und eine schriftliche Bestätigung anfordern kann, dass es eine solche Seriennummer nicht gibt.

Ich habe aber gehört, dass Rolex eine Strafzahlung veranlassen kann für den Besitz solcher Replicas. Deswegen möchte ich den Kontakt mit Rolex lieber umgehen. Wenn ich so einen Vorwurf erhalten, wieso überprüfen die nicht selbst bei einem Fachmann, ob es eine Replica ist??

Was kann ich in diesem Fall im Einspruch zu Zahlungsaufforderung und in der Sachverhaltsschilderung Antworten, um keine Eust zu zahlen und zu belegen, dass es eine Replica ist und der ganze Fall wieder aufgelöst wird? (und ich eventuell sogar meine Replica vom Zoll zurück bekommen kann, was aber mittlerweile zweitranging ist)

23. November 2023 | 22:16

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihr Fall ist rechtlich mehrschichtig.

Grundsätzlich ist es so, dass der Zoll bei der Einfuhr von Waren in die EU die Einfuhrumsatzsteuer erhebt. Wenn Sie eine Uhr einführen, die als Original deklariert ist, wird der Zoll den Wert der Uhr schätzen und auf dieser Grundlage die Einfuhrumsatzsteuer berechnen.
In Ihrem Fall behaupten Sie, dass die Uhr eine Fälschung ist. Der Zoll hat jedoch Zweifel an Ihrer Aussage und geht davon aus, dass es sich um ein Original handelt. Daher hat der Zoll die Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage des Werts einer originalen Rolex-Uhr berechnet.

Sie haben nun die Möglichkeit, gegen den Bescheid des Zolls Einspruch einzulegen. In Ihrem Einspruch sollten Sie darlegen, warum Sie der Meinung sind, dass die Uhr eine Fälschung ist. Sie könnten beispielsweise auf bestimmte Merkmale der Uhr hinweisen, die darauf hindeuten, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Allerdings befinden Sie sich damit in einem gewissen Dilemma, weil auch der Erwerb/Einführung einer markengeschützten Fälschung nachteilig Folgen haben kann, wie Sie ja am Schluss selbst mit "zweitrangig" des Rückerwerbs erkannt haben.

Es ist auch richtig, dass der Zoll in der Regel nicht verpflichtet ist, die Echtheit der Uhr zu überprüfen.

Es liegt in Ihrer Verantwortung, den Beweis zu erbringen, dass die Uhr eine Fälschung/Replica ist.
Was die Kontaktaufnahme mit Rolex betrifft, so ist es richtig, dass Rolex gegen den Besitz von Fälschungen vorgehen kann; nach meiner Erfahrung allerdings selten gegen Verbraucher.

Ausschließen kann ich allerdings nicht ganz, dass Rolex ggf. aus übertragenem Recht eine strafbewehrte Unterlassung verhängen lässt, wenn Sie selbst den Kontakt aufnehmen, um die Echtheit der Uhr zu klären.

Deshalb rate ich Ihnen, sich vollständige Klarheit über den zollrechtlichen Vorwurf und die konkreten Tatbestände nebst Beweisen zu verschaffen. Es wäre somit sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, damit Sie anwaltlich beraten, zielgenaue Schritt in jeder Hinsicht unternehmen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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