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Rentenversicherungsbeiträge

29. September 2020 08:58 |
Preis: 70,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich bin seit 10/2018 freiberuflich tätig und führe Trainings, Schulungen,Präsentationen für pharmazeutisches Personal durch. Vom DRB wurde ich nun als sozialversicherungspflichtig eingestuft.
Ich habe Kollegen die die gleiche Tätigkeit ausführen und nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft sind. Wie kann das sein? Habe ich Erfolgschancen wenn ich dagegen vorgehe?

Desweiteren ist von mir der halbe Regelbeitrag zu zahlen, bis Ende 2021. Danach ist grundsätzlich, lt. DRB, der Regelbeitrag zu zahlen. Wie hoch ist der max. zu bezahlende Betrag?
Im angestellten Verhältnis gibt es die Möglichkeit ab einem Einkommen von 4500 Euro Brutto für die private Rentenversicherung. Gibt es das auch für die freiberufliche Tätigkeit?
Vielen Dank!

29. September 2020 | 10:04

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie sollten den Bescheid, mit dem Ihre Versicherungspflicht festgestellt wurde unbedingt konkret prüfen lassen.

Sie haben die Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, der allerdings an eine Frist gebunden ist. Beachten Sie diese, da sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides beträgt.

Die unterschiedlichen Entscheidungen sind darauf zurückzuführen, ob man Ihre Tätigkeiten als lehrende Tätigkeiten ansieht. Nur wenn dieses der Fall ist, besteht auch eine Versicherungspflicht. Insofern muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Deswegen suchen Sie vor Ort einen Anwalt auf und lassen den Bescheid prüfen.

Derzeit beträgt der Regelbeitrag 559,86 €.

Wenn Ihre Tätigkeit als lehrende Tätigkeit einzustufen ist, können Sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für solche Berufsgruppen besteht diese Möglichkeit nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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