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Regenwasserleitung - Oberflächenwasser

16. Mai 2023 08:21 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


10:59

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte eine Frage über eine Regenwasserleitung im Außenbereich und im Naturschutzgebiet.
1960 wurden für 5 Grundstücke beim Landratsamt und Wasserwirtschaft und im Grundbuch eingetragen Rechte erstellt um das Regenwasser in einen offenen Wiesengraben zu entsorgen.

Für diese Leitung wurde in den jeweiligen Grundstücken eine Grunddienstbarkeit eingetragen.
Soweit alles gut. Diese Leitung verläuft von Grundstück zu Grundstück und über die Straße zu Grundstück in einen offenen Wiesengraben.

Beim dem Teilstück über die Straße hat die Gemeinde im Jahr 2000 4x Schächte gesetzt und lässt das „Oberflächenwasser" der Straße in diesem Kanal einlaufen.

Jetzt möchte einer der Besitzer von von den 5 Grundstücken nicht das die Gemeinde den privaten Kanal mitbenützt.

Nach dem einen Besitzer:
- Gemeinde hat keine Grunddienstbarkeit eintragen lassen und möchte somit verlangen, dass die Gemeinde selber einen Kanal legt für die Beseitigung des „Oberflächenwassers" und nicht diesen Kanal mitgenützt.

Kann der eine das verlangen? Gemeinde hat keine Grunddienstbarkeit.

Darf Grundsätzlich die Gemeinde überhaupt das Oberflächenwasser der Straße in einen offenen Wiesengraben entsorgen (Öl von der Straße, Salz vom Winter, Reifenabrieb usw.) im Naturschutzgebiet?


MFG


Einsatz editiert am 16. Mai 2023 08:49

16. Mai 2023 | 09:08

Antwort

von


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Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Regenwasser, das auf die Straße trifft und von dort abfließt, ist Abwasser und muss fachgerecht beseitigt werden. Ob und inwieweit Wasserrecht hierfür anwendbar ist, muss die Wasserbehörde entscheiden (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).

Ich gehe davon aus, dass die Straßenparzelle, wie es Standard ist, im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, der Stadt, steht, und Sie die Straße auf Grundlage der Grunddienstbarkeit für den privaten Kanal nutzen. Wenn die Stadt nun Ihren Kanal mitnutzen möchte, dann müssen Sie dem zustimmen. Der Kanal als Scheinbestandteil des Straßengrundstücks steht im Eigentum der 5 Grundstückseigentümer.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2023 | 10:03

Hierzu hätte ich noch eine Frage:

- Kann die Gemeinde auf ein Duldungsrecht ausweichen? Gibt es sowas?

- In der Wasserrechtlichen Genehmigung für die 5 Besitzer steht, das es eine Privatrechtliche Gestattung ist.
(Diese Erlaubnis beinhaltet nicht die privatrechtliche Befugnis, fremde Grundstücke zu benützen. Dies bleibt privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern und dem Unternehmer vorbehalten)
Was bedeutet das?

- Wenn die Leitung von unten fließt durch den Privatbesitz der 5 Besitzer und am Ende durch den Grund der Gemeinde, kann die Gemeinde für dies eine Grunddienstbarkeit verlangen?
Damals hat die Gemeinde keine Grunddienstbarkeiten ausgegeben, kann die Gemeinde jetzt auf eine Grunddienstbarkeit bestehen?
Sozusagen ihr lasst mich nicht durch euren Besitz , lasse ich als Gemeinde die Besitzer auch nicht? Darf das die Gemeinde

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2023 | 10:59

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist jetzt ein ziemlich neuer Sachverhalt. Es gibt also keine Grunddienstbarkeit zu Ihren Gunsten für eine Rohrleitung unter der Straße, vielmehr duldet die Stadt Ihre Leitung. In diesem Fall dürfen Sie froh sein, dass die Stadt Ihnen die Ableitung in dieser Form noch erlaubt.

Die Gemeinde kann es verbieten, dass ihre Grundstücke genutzt werden. Sie kann jetzt auch noch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit oder ohne Entgelt fordern.

Notfalls müsste jede Seite (Stadt/Privateigentümer) selbst zusehen, eigene Abwässer ordnungsgemäß abzuleiten.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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