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Rechtsstreit über Ideenklau / Urheberrecht

30. August 2011 10:28 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


21:17

Geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Sachverhalt wird eine juristische Einschätzung gesucht, bei der die Frage ist, ob eine der folgenden Parteien Urheberschafts-Ansprüche geltend machen kann.

Sachverhalt:
Einige Unternehmer haben sich zusammen getan um ein Unternehmen zu gründen. Ziel der Unternehmung ist es eine bestimmte Marktlücke zu bedienen. Nach einigen Monaten der Zusammenarbeit scheitert die Zusammenarbeit und die Parteien stehen der Frage gegenüber welche Ansprüche gegeneinander entstanden sind.

Streitfrage:
Dürfen beide Parteien unabhängig von der eigentlich geplanten gemeinsamen Gründung nun getrennt auf dem gleichen Geschäftsfeld tätig werden, oder hat eine Partei Anrecht auf Urheberschaft?

Vorhandene Argumentationen der Parteien:
Eine Partei beruft sich darauf Initiator und Ideengeber zu sein und weist auf geleistete Zahlungen (Büroräume) für die anvisierte Zusammenarbeit hin. Daher beansprucht sie den Bereich für sich.

Die andere Partei weisst darauf hin, dass die grundsätzliche Geschäftsidee mittlerweile allgemein Bekannt ist (öffentlich zugängliche Artikel) und die Produktgestaltung/Businessplanung für ihr Vorhaben ohne Zutun der anderen Partei entstanden ist. Somit sieht sie sich im Recht unabhängig zu gründen.

30. August 2011 | 11:06

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Es muss hier zunächst untersucht werden, ob es in Ihrem Fall tatsächlich um "Urheberschaft" geht. Im Sinne des UrhG können nur " Werke " geschützt werden. Dabei muss es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung " handeln, § 2 II UrhG .Die Besonderheit des Urheberrechtsschutzes besteht darin, dass in jeder Werkschöpfung die menschliche Kreativität ihren Ausdruck finden muss. Das hat zur Folge, dass lediglich natürliche Personen, nicht jedoch juristische Personen, wie etwa ein Verein, eine GmbH oder auch eine Aktiengesellschaft Urheber sein können.

Urheber ist dann der Schöpfer des Werkes nach § 7 UrhG . Sofern mehrerer an der Schöpfung des Werkes mitgewirkt haben, so kann Miturheberschaft nach " § 8 UrhG entstanden sein.

Sofern es also tatsächlich um den Schutz eines Werkes geht, so scheint mit die Partei, welche "Ideengeber" war eher Urheber zu sein, als die andere Partei, welches am eigentlichen geistige Schöpfungsprozess scheinbar nicht mitgewirkt hat.

Sofern es allerdings nicht um den Schutz eines bestimmten Werkes, sondern um eine bloße Geschäftsidee geht, so kann keine der Parteien eine Exklusivität darauf beanspruchen, da insoweit ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Schutzrechte entstanden sind.
Dafür hätten es dann (z.B. im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens )eines Wettbewerbsklausel bedurft, die einer Partei bei Auflösung des Unternehmens die "Verwertungsrechte" an der Geschäftsidee oder den bisher geschaffenen Produkten oder Dienstleistungen sichert.

Sie sollten in Erwägung ziehen, die Angelegenheit genauer überprüfen zu lassen. Hier können aufgrund der veständlicherweise nur knappen Sachverhaltsdarstellung lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2011 | 11:52

Guten Tag Herr Steidel

Danke für Ihre Antwort. Sie schreiben

Sofern es allerdings nicht um den Schutz eines bestimmten Werkes, sondern um eine bloße Geschäftsidee geht, so kann keine der Parteien eine Exklusivität darauf beanspruchen.

Ich möchte daher noch mal kurz den Ideen-Kontext näher beschreiben:

Es handelt sich um ein Internet-Vorhaben. Der Ideengeber schlug vor einige generelle Funktionen zu nutzen, um der bestimmten Zielgruppe bei einer bestimmten Problemstellung zu helfen. Problemstellung und eine Fülle an allgemein gültiger Internet-Funktionen (Profile, Mailing etc) wurden vom Ideengeber als mögliche Lösung benannt. Eine konkrete Ausgestaltung der Umsetzung auch mit einer genauen Auflistung der exakt zu verwendenden Funktionen gab es nicht.

Entspricht die Idee nach dieser Beschreibung eher einer nicht schützbaren Geschäftsidee oder einem Werk?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2011 | 21:17

Guten Abend,

eine derart vage Idee mit nur allgemeinen Ansätzen entspricht zweifelos eher einer nicht schützbaren Geschäftsidee für die der Wettbewerb eröffnet ist.

ANTWORT VON

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