Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Es muss hier zunächst untersucht werden, ob es in Ihrem Fall tatsächlich um "Urheberschaft" geht. Im Sinne des UrhG können nur " Werke " geschützt werden. Dabei muss es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung " handeln, § 2 II UrhG
.Die Besonderheit des Urheberrechtsschutzes besteht darin, dass in jeder Werkschöpfung die menschliche Kreativität ihren Ausdruck finden muss. Das hat zur Folge, dass lediglich natürliche Personen, nicht jedoch juristische Personen, wie etwa ein Verein, eine GmbH oder auch eine Aktiengesellschaft Urheber sein können.
Urheber ist dann der Schöpfer des Werkes nach § 7 UrhG
. Sofern mehrerer an der Schöpfung des Werkes mitgewirkt haben, so kann Miturheberschaft nach " § 8 UrhG
entstanden sein.
Sofern es also tatsächlich um den Schutz eines Werkes geht, so scheint mit die Partei, welche "Ideengeber" war eher Urheber zu sein, als die andere Partei, welches am eigentlichen geistige Schöpfungsprozess scheinbar nicht mitgewirkt hat.
Sofern es allerdings nicht um den Schutz eines bestimmten Werkes, sondern um eine bloße Geschäftsidee geht, so kann keine der Parteien eine Exklusivität darauf beanspruchen, da insoweit ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Schutzrechte entstanden sind.
Dafür hätten es dann (z.B. im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens )eines Wettbewerbsklausel bedurft, die einer Partei bei Auflösung des Unternehmens die "Verwertungsrechte" an der Geschäftsidee oder den bisher geschaffenen Produkten oder Dienstleistungen sichert.
Sie sollten in Erwägung ziehen, die Angelegenheit genauer überprüfen zu lassen. Hier können aufgrund der veständlicherweise nur knappen Sachverhaltsdarstellung lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag Herr Steidel
Danke für Ihre Antwort. Sie schreiben
Sofern es allerdings nicht um den Schutz eines bestimmten Werkes, sondern um eine bloße Geschäftsidee geht, so kann keine der Parteien eine Exklusivität darauf beanspruchen.
Ich möchte daher noch mal kurz den Ideen-Kontext näher beschreiben:
Es handelt sich um ein Internet-Vorhaben. Der Ideengeber schlug vor einige generelle Funktionen zu nutzen, um der bestimmten Zielgruppe bei einer bestimmten Problemstellung zu helfen. Problemstellung und eine Fülle an allgemein gültiger Internet-Funktionen (Profile, Mailing etc) wurden vom Ideengeber als mögliche Lösung benannt. Eine konkrete Ausgestaltung der Umsetzung auch mit einer genauen Auflistung der exakt zu verwendenden Funktionen gab es nicht.
Entspricht die Idee nach dieser Beschreibung eher einer nicht schützbaren Geschäftsidee oder einem Werk?
Vielen Dank.
Guten Abend,
eine derart vage Idee mit nur allgemeinen Ansätzen entspricht zweifelos eher einer nicht schützbaren Geschäftsidee für die der Wettbewerb eröffnet ist.