Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine unzulässige Rechtsdienstleistung liegt wohl nicht vor.
Nach § 3
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDlG) darf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur von den im Gesetzt genannten ausgeübt werden. Nach § 2 RDlG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Keine Rechtsdienstleistung ist aber, die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien
Dies gilt auch, wenn die Berichterstattung mit Meinungen und Empfehlungen ergänzt wird. Dies korrespondiert auch – in Ihrem Fall - mit dem Presserecht, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Denn eine Empfehlung stellt immer auch eine Meinung des Autors dar.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfehle ich aber, dass Sie kenntlich machen, dass Sie ein Laie in diesen Angelegenheiten sind. Auch sollten Sie Empfehlungen eher zurückhaltend Aussprechen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). 2Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
1.die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15
des Aktiengesetzes).
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