Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rechtsgültigkeit von Erklärungen per Email

| 29. Januar 2011 13:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo, mir wurde ein Jobangebot unterbreitet bei dem ich für eine Firma (keinerlei Infos im Internet zu finden) Auktionen bei Ebay starten soll. Angeblich soll die gesamte Kommunikation mit Käufer über diese Firma laufen und ich muss nur die Angebote einstellen. Ich habe von dieser Firma eine Email mit einer Haftungsübernahmeerklärung für meinen Account und einer Gehaltsvereinbarung bekommen, im Anhang noch die Ausweiskopie der Geschäftsführerin. Ist diese Form als rechtsgültige Vereinbarung anerkannt oder hätte ich damit im schlimmsten Falle keinerlei Handhabe?

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages, der ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB ist, ist keine Form vorgeschrieben. Die Textform per mail reicht also grundsätzlich aus um ein Vertragsverhältnis zu kündigen. Eine Kündigung müsste aber nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Es ist fraglich, ob hier wirklich ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Es findet keine Eingliederung in den Betrieb statt und Ihre Aufgabe ist offensichtlich nur das Einstellen von Angeboten. Hier wird eher ein freies Dienstverhältnis vorliegen, Sie wären also selbstständig tätig.

Ich habe etwas Zweifel, ob es hier seriös zugeht. Die andere Seite ist verpflichtet Ihnen alle wesentlichen Vertragsbestandteile auf Verlangen schriftlich zun nennen. Sie benötigen den vollen Namen und die Anschrift der Firma, weil die Gechaftsführerin nicht Ihr Vertragspartner ist, falls es sich um eine juristische Person handelt. Sie müssen also wissen, wer Ihr Auftraggeber ist, eine email Adresse reicht nicht aus.

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Wenn es also ein Angebot gibt, dann müssen Sie es annehmen. Aus dem Angebot müssen aber alle wichtigen Punkte hervorgehen, wie Aufgabe, Lohn, Arbeitszeit und was bei Urlaub oder Krankheit gelten soll.

Ob aktuell schon ein Vertrag zustande gekommen ist, kann ich daher nicht abschließend beurteilen, Sie sollten hier für Klarstellung sorgen und dafür, dass allle wichtigen Punkte Ihnen bekanntgegeben werden. Wenn man Ihnen nicht den vollen Namen und den Sitz des Auftraggebers nennen kann, hätte ich Zweifel an der Zuverlässigkeit.


Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2011 | 14:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?