Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages, der ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB
ist, ist keine Form vorgeschrieben. Die Textform per mail reicht also grundsätzlich aus um ein Vertragsverhältnis zu kündigen. Eine Kündigung müsste aber nach § 623 BGB
schriftlich erfolgen, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Es ist fraglich, ob hier wirklich ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Es findet keine Eingliederung in den Betrieb statt und Ihre Aufgabe ist offensichtlich nur das Einstellen von Angeboten. Hier wird eher ein freies Dienstverhältnis vorliegen, Sie wären also selbstständig tätig.
Ich habe etwas Zweifel, ob es hier seriös zugeht. Die andere Seite ist verpflichtet Ihnen alle wesentlichen Vertragsbestandteile auf Verlangen schriftlich zun nennen. Sie benötigen den vollen Namen und die Anschrift der Firma, weil die Gechaftsführerin nicht Ihr Vertragspartner ist, falls es sich um eine juristische Person handelt. Sie müssen also wissen, wer Ihr Auftraggeber ist, eine email Adresse reicht nicht aus.
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Wenn es also ein Angebot gibt, dann müssen Sie es annehmen. Aus dem Angebot müssen aber alle wichtigen Punkte hervorgehen, wie Aufgabe, Lohn, Arbeitszeit und was bei Urlaub oder Krankheit gelten soll.
Ob aktuell schon ein Vertrag zustande gekommen ist, kann ich daher nicht abschließend beurteilen, Sie sollten hier für Klarstellung sorgen und dafür, dass allle wichtigen Punkte Ihnen bekanntgegeben werden. Wenn man Ihnen nicht den vollen Namen und den Sitz des Auftraggebers nennen kann, hätte ich Zweifel an der Zuverlässigkeit.
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