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Diese Antwort ist vom 25.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, § 240 Abs. 1 SGB V.
Nach § 4 dieser Grundsätze sind auch Abfindungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, beitragspflichtige Einnahmen.
Abfindungen sind vom Zeitpunkt des Zuflusses monatlich in Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts den Einnahmen zuzurechnen, längstens jedoch über einen Zeitraum entsprechend § 143a SGB III, § 5 Abs. 5 jener Grundsätze.
Im Einzelnen siehe dort § 143a SGB III.
Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen, § 240 Abs. 3 SGB V.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und wünsche Ihnen besinnliche Feiertage.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
25.12.2010 | 14:31
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
die Abfindung ist wegen des Verkehrsunfalles vor über 10 Jahren jetzt fällig und hat mit einer Abfindung wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnissen überhaupt nichts zu tun.
Die Frage war : Sind auf Abfindungebeträge-ua Erwerbsschaden und Rentenschaden - noch Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen ,
wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage sind sie gegründet..
Im voraus Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.12.2010 | 17:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
trotz unseres Missverständnisses, gehe ich davon aus, dass die "Abfindung" beitragspflichtig ist. Nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (siehe bereits ursprüngliche Antwort) sind bei freiwilligen Mitgliedern die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen!
Für Rentenabfindungen gelten ebenfalls die oben aufgeführten Bestimmungen der Grundsätze des Spitzenverbandes der GKV (nur nicht § 4 Nr. 1 der Grundsätze, sondern § 4 Nr. 2 der Grundsätze).
Wie das Bundessozialgericht durch Urteil vom 6. September 2001, Az: B 12 KR 14/00 R insoweit bereits entscheiden hat:
„Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abweichend hiervon zum Teil als zweckgerichtete und deshalb beitragsfreie Leistung zu behandeln. Auch ist es nicht geboten, einen pauschal in Höhe des entsprechenden Grundrentenbetrags verletzungsbedingten Mehrbedarf zu unterstellen und einnahmemindernd zu berücksichtigen. Die Forderung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V, die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen, soll die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso aufheben, wie die einnahmenmindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen bei Einkünften."
Eine aktuellere Entscheidung des Bundessozialgerichts zur grundsätzlichen Beitragspflicht bei Einnahmen von freiwilligen Mitgliedern: Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 KR 28/08 R. Ich hoffe, die Lektüre dieser Urteile hilft Ihnen weiter. Für Ihren Einsatz können die Einzelheiten hier nicht weiter ausgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de