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Rechtsberatunggesetz

31. März 2006 20:49 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


13:55

Kann jemand das deutsche Rechtsberatungsgesetz dadurch umgehen, indem er
seinen Arbeitsort in die Schweiz verlegt (privater Wohnsitz bleibt in Deutschland) und ausschließlich dort für in Deutschland ansässige Kunden Rechtsberatungsleistungen erbringt oder müßte er dann auch seinen privaten Wohnsitz in die Schweiz verlegen?

31. März 2006 | 21:08

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Frage, die aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln Urteil vom 19. 12. 2003 (Aktenzeichen:6 U 65/03 ) liegt auch dann ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn die Beratung aus dem Ausland erfolgt.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten beraten werden, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten.


An welchem Ort sich Ihr privater Wohnsitz befindet, spielt für die Beurteilung keine Rolle.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. April 2006 | 21:56

Sehr geehrte Frau Reeder,

aufgrund Ihrer Antwort habe ich mich per E-Mail an das OLG-Köln gewandt und die nachfolgende Antwort erhalten. Dann ist die Sache wohl doch nicht so klar oder?? Ist das normal, dass für eine Revisionsentscheidung ein derart langer Zeitraum - das Urteil des OLG Köln liegt ja schon weit mehr als 2 Jahre zurück - vom BGH benötigt wird?

Mit freundlichen Grüßen

Mitteilung des OLG Köln:

bezüglich Ihrer Anfrage vom xxxxx wird mitgeteilt, dass das Urteil vom 19.12.2003 - 6 U 65/03 - noch nicht rechtskräftig ist. Die Sache liegt noch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofes
lautet I ZR 7/04 .

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2006 | 13:55

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Nach meinen Informationen ist vom BGH keine andere Entscheidung zu erwarten. Hundert prozentige Gewissheit gibt es natürlich nicht. Auch wurde die Wirksamkeit des Rechtsberatungsgesetzes bereits vom EuGH bestätigt. Die Dauer der Revision ist nicht ungewöhnlich.

ANTWORT VON

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