Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln Urteil vom 19. 12. 2003 (Aktenzeichen:6 U 65/03
) liegt auch dann ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn die Beratung aus dem Ausland erfolgt.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten beraten werden, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten.
An welchem Ort sich Ihr privater Wohnsitz befindet, spielt für die Beurteilung keine Rolle.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
aufgrund Ihrer Antwort habe ich mich per E-Mail an das OLG-Köln gewandt und die nachfolgende Antwort erhalten. Dann ist die Sache wohl doch nicht so klar oder?? Ist das normal, dass für eine Revisionsentscheidung ein derart langer Zeitraum - das Urteil des OLG Köln liegt ja schon weit mehr als 2 Jahre zurück - vom BGH benötigt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Mitteilung des OLG Köln:
bezüglich Ihrer Anfrage vom xxxxx wird mitgeteilt, dass das Urteil vom 19.12.2003 - 6 U 65/03
- noch nicht rechtskräftig ist. Die Sache liegt noch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofes
lautet I ZR 7/04
.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Nach meinen Informationen ist vom BGH keine andere Entscheidung zu erwarten. Hundert prozentige Gewissheit gibt es natürlich nicht. Auch wurde die Wirksamkeit des Rechtsberatungsgesetzes bereits vom EuGH bestätigt. Die Dauer der Revision ist nicht ungewöhnlich.