Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
Die Rechnungen sind gerechtfertigt, wenn der Anwalt im Rahmen seiner Beauftragung für Sie tätig geworden ist und sich die Höhe der Vergütung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hält.
§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG
: "Die Vergütung [...] für anwaltliche Tätigkeiten der [...] Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz."
Sie haben den Anwalt mit der Vertretung in Bußgeldangelegenheiten beauftragt.
Es wurde jeweils ein Vertrag (Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat) geschlossen.
Um für Sie tätig zu werden, bedarf es keiner schriftlichen Vollmacht.
Offensichtliche wurde eine solche auch nicht von der Bußgeldstelle angefordert.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG
).
Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann nur gefordert werden, wenn eine solche ausdrücklich schriftlich vereinbart ist (§ 4 Abs. 1 RVG
).
Ich gehe anhand Ihrer Angaben davon aus, dass keine Vergütungsvereinbarung vorliegt.
Damit ergibt sich die gesetzliche Vergütung aus den Nr. 5100 ff. des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 des RVG:
Für jede Gebühr gibt es einen Gebührenrahmen.
Die sogenannte Mittelgebühr, von der ich vorliegend ausgehe, entsteht für durchschnittliche Angelegenheiten.
Pro Angelegenheit, d.h. pro Bußgeldbescheid fällt eine
Grundgebühr für die Einarbeitung in die Angelegenheit an (Nr. 5100 VV RVG) 85 €
Für die Vertretung gegenüber der Bußgeldstelle fällt eine Verfahrensgebühr an, die sich nach der Höhe der Geldbuße richtet (Nr. 5101 oder 5103) 55 € / 135 €
Für die Wahrnehmung von Terminen bei der Polizei oder der Bußgeldbehörde fallen gemäß Nr. 5102 / 5104 ebenfalls 55 € / 135 € an
Vor Gericht ensteht ebenfalls eine Verfahrensgebühr und soweit es zu einen Gerichtstermin kommt auch eine Terminsgebühr an:
55 € / 135 € und 110 € / 215 €
Bei eine Geldbuße über 40 € können damit bei Vertretung gegenüber der Bußgeldbehörde und Verteidigung vor Gericht 570 € netto zusammenkommen. Zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 702,10 €.
Mit 600 € liegen Sie damit unterhalb der Vergütung für eine durchschnittliche Angelegenheit.
Der Rechtsanwalt muss ungefragt nicht über die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit aufklären (BGH NJW 1998, 136
). Auf Nachfrage muss er aber wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft geben.
Ohne Einsicht in die Rechnungen mit den angesetzten angefallenen Gebühren ist nicht erkennbar, dass die Rechnungen ungerechtfertigt sein sollen.
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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OK, dann werde ich die Rechnungen bezahlen.
Das Gericht hat zwischenzeitlich ein Vorverfahren angeordnet,
kann ich jetzt noch in meiner Stellungnahme Ratenzahlung beantragen?
Danke!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich verstehe Ihre Nachfrage so, dass der Anwalt seine Honorarforderungen einklagt.
Sie können die Forderung anerkennen. Dann endet das Verfahren
In Kenntnis aller Unterlagen sollten Sie prüfen lassen, ob das für Sie die günstige Möglichkeit ist.
Wegen einer Ratenzahlung müssen Sie sich an den Kläger wenden.
Dass Sie nicht auf einmal zahlen können, ist keine druchgreifende Einwendung im Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt