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Räumungsunterwerfung

25. November 2015 14:51 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist es üblich und zulässig, sich im Gewerbemietvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen?

Ja, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine rechtlich zulässig und in der Praxis immer wieder anzutreffen. Ansonsten würde sie auch von keinem Notar beurkundet. Diese Klausel wird häufig genutzt, um Vermieter abzusichern, falls der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Hallo,
ich bin kurz davor einen Mietvertrag für ein Gewerbe zu unterschreiben.
Die Hausverwaltung will zusätzlich zum Mietvertrag, das ich einen Entwurf eines Notars unterschreibe. Ich hätte gerne eine genauere Auskunft darüber, auf was ich mich genau einlasse. Ist das üblich bzw zulässig?


In Ansehung des Räumungsanspruches über die vorbezeichneten Gewerberäume unter- werfe ich mich gegenüber dem Vermieter der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde mit der Maßgabe, dass der Notar dem Vermieter jederzeit eine vollstreckbare Aus- fertigung dieser Urkunde auf meine Kosten erteilen kann, ohne dass es des Nachweises der Entstehung oder der Fälligkeit des Anspruches bedarf.
Im Mietvertrag wurde vereinbart, wann der Vermieter die Räumung aus dieser Urkunde vollstrecken darf.
Der amtierende Notar belehrte den Erschienenen ausführlich über Umfang und Tragweite der Räumungsverpflichtung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung sowie über die Bedeu- tung der Zwangsvollstreckungsklausel.
Die Kosten dieser Verhandlung trägt der Erschienene.
Das Protokoll wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben.

25. November 2015 | 15:21

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Sinne von § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO möchte sich Ihr Vermieter wohl dahingehend absichern, dass bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Rückstand von mehr als einer Monatsmiete, § 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3a) BGB) der Räumung infolge einer wirksamen Kündigung sofort ein Titel zur Verfügung steht. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulässig – ansonsten würde sie auch von keinem Notar beurkundet. In der Praxis ist diese Sicherungsmöglichkeit immer wieder anzutreffen.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung des Mietvertrages zu beauftragen, um sicherzustellen, dass auch Ihre Interessen gewahrt bleiben (gegen den Missbrauchs dieses auf Vorrat geschaffenen Vollstreckungsklausel sollte unbedingt vereinbart werden, dass der Vermieter Ihnen dann eine Vertragsstrafe schuldet).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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