Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Räumpflicht

26. Januar 2009 17:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Ich wohne in einer gekauften Immobilie auf einem nach WEG geteilten und mit 2 Doppelhäusern bebauten Grundstück. Die 4 Grundstücksanteile liegen hintereinander und beinhalten eine gemeinsame Zuwegung; mein Grundstücksanteil ist der vordere und damit einzige, der an die öffentliche Straße grenzt; der über meinen Grundstücksanteil verlaufende Teil der Zuwegung wird von mir und von allen in den hinteren Anteilen wohnenden Partien gleichermaßen genutzt. Nun ist die offensichtliche Auffassung der anderen 3 Partien, dass sowohl die Schneeräumpflicht dieses vorderen Zuwegungsanteils in den Wintermonaten als auch die Beseitigung von Laub, Schmutz und Schnee am Straßenrand mir alleine obliegen. Kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Zuwegung ist vermutlich Gemeinschaftseigentum. Damit trifft die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücks, auf dem die vier Parteien wohnen, alle Parteien gleichermaßen. Teil der Verkehrssicherungspflicht ist dabei die Räumung von Schnee und Eis. Sie sind daher nicht allein für den Schneeräumdienst verantwortlich. Vielmehr können Sie Ihre Miteigentümer mit in die Pflicht nehmen. Vorher sollten Sie jedoch prüfen, ob die Teilungserklärung möglicherweise etwas anderes regelt.

Hinsichtlich der Gehwege gilt dasselbe. Laut Ihres örtlichen Wegegesetzes obliegt die Schneeräumpflicht auf den Gehwegen den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Da Sie mit Ihren Nachbarn Miteigentümer des Grundstücks sind, trifft Sie alle gemeinsam die Räumpflicht.

Üblicherweise wird in Fallkonstellationen wie Ihrer vereinbart, daß die Eigentümer abwechselnd (z.B. wöchentlich wechselnd) den Räumdienst übernehmen. Eine andere Möglichkeit ist es, einen externen Dienstleister zu beauftragen und die Kosten hierfür auf alle Parteien gleichwertig umzulegen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2009 | 18:11

Sehr geehrte Frau Richter,
danke für Ihre Rechtsauskunft. Die Teilungserklärung besagt in diesem Zusammenhang Folgendes:
"Alle trenn- und teilbaren laufenden Lasten des Grundstücks sowie die trenn- und teilbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung werden von jedem der vier Wohnungseigentümer bezüglich der seinem Sondereigentum und seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des Grundstücks und der Gebäude selbst getragen.
Alle nicht trenn- und teilbaren entsprechenden Lasten tragen die vier Wohnungseigentümer je zu 1/4."
Bitte teilen Sie mir mit, ob sich aus dieser Formulierung eine abweichende Einschätzung ergibt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2009 | 18:21

Sehr geehrter Fragesteller,

aus dem von Ihnen zitierten Auszug aus der Teilungserklärung ergibt sich für mich keine andere Einschätzung. Die Zuwegung unterliegt weder Ihrem Sondereigentum noch Ihrem Sondernutzungsrecht, weil alle Parteien gleichermaßen berechtigt sind, die Zuwegung zu benutzen. Damit gilt die Vereinbarung, wonach die Lasten - und hierzu gehört die Verkehrssicherungspflicht und die von der Gemeinde auferlegte Räumpflicht - von jedem Eigentümer zu 1/4 zu tragen ist. Da es nicht praktikabel ist, wenn jeder 1/4 der Zuwegung räumt, sollte eine der beiden von mir vorgeschlagenen Lösungen angestrebt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER