Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Geruchs- und Rauchimmissionen auf Ihr Grundstück und insbesondere in Ihr Wohnhaus können Sie unterbinden. Insoweit steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Vor Gericht können Sie den Beweis durch Aussagen von Zeugen führen, die selbst dem Rauch ausgesetzt waren und etwas zu dessen Qualität und Häufigkeit sagen können.
Vor einer Klage sollten Sie aber den Nachbarn schriftlich gegen Einschreiben auffordern, die Nutzung der Räuchertonne künftig wegen der für Sie unzumutbaren Geruchs- und Rauchimmissionen zu unterlassen. Das gilt erst recht, wenn es keinen plausiblen Grund für den Betrieb der Räuchertonne gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dankeschön für die Antwort.
Gibt es hierzu keine mindest Abstände? Zu mir?
Sehr geehrter Fragesteller,
selbst wenn man die Tonne als bauliche Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts einstuft, wäre eine Abstandsfläche von 3 m ausreichend.
Für die Immissionen ist der Abstand jedoch irrelevant. Der Nachbar darf Ihr Grundstück nicht verräuchern.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt