Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Sie den Nachweis führen können, das die Reparatur pflichtwidrig ausgeführt worden ist und es dadurch dazu gekommen ist, dass sich die Räder gelöst haben.
Das zitierte Urteil des LG Heidelberg befasst sich u.a. mit der Frage, ob sich die Werkstatt mit dem Hinweis auf das Nachziehen der Radmuttern nach eine bestimmten Fahrstrecke entlasten kann, wenn Sie die Radmuttern lösen. Diese Frage ist hier jedoch nicht Gegenstand, da Sie angeben, dass ein Nachziehen im Rahmen eines Werkstattbesuches erfolgt ist.
Das weitere Urteil, welches Sie zitieren, befasst sich damit, ob der Beweis des ersten Anscheins greift, wenn sich die Radmuttern nach einem Werkstattbesuch lösen. Dies wird häufig angenommen, wenn sich die Radmuttern im Anschluss an den Radwechsel lösen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Sie aber bereits ca. 5.000 Kilometer mit den Reifen gefahren sind. Das LG Heidelberg hat aber bereits bei einer Strecke von 1.989 Kilometer den Anscheinsbeweis verneint.
Sie trifft daher im vorliegenden Fall m.E. die volle Beweislast, die Ursache für das Lösen der Räder nachzuweisen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Sie bereits im Vorfeld Unregelmäßigkeiten festgestellt haben, nämlich die beschriebene Hitzeentwicklung. Sollten die Räder tatsächlich falsch montiert gewesen sein, liegt eine weitere Pflichtverletzung darin, dass man Sie hat nur nach telefonischer Ferndiagnose bzw. ohne Überprüfung vor Ort hat weiterfahren lassen. Aufgrund der erheblichen weiteren Fahrleistung seitdem werden Sie nach meiner Einschätzung aber nicht umhinkommen, die falsche Montage der Reifen nachweisen zu müssen. Der Nachweis kann voraussichtlich nur über ein Sachverständigengutachten geführt werden, was Sie ggf. auch mit Ihrem beteiligten Kfz-Versicherer klären sollten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Matthes,
ich möchte noch mitteilen, dass ich als Privatperson Eigentümer des Fahrzeugs bin. Ich habe das Fahrzeug lediglich an meinen Arbeitgeber unentgeldlich vermietet und dieser muss nunmehr die laufenden Kosten tragen. Auf diesem Wege habe ich mir seinerzeit einen Arbeitsplatz erworben, den ich so gestalten kann, wie ich aus gesundheitlichen Gründen dazu in der Lage bin. Ich habe lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Kosten eingefahren werden, und kann aber jederzeit meine Auszeit nehmen. Auftraggeber bei der Werkstatt jedoch war stets ich als Privatperson und die Rechnungsstellung erfolgte dann an meinen Arbeitgeber. Ich bin weder Gesellschafter noch in der Geschäftsführung tätig.
Einen Gutachter hatte ich bereits beauftragt, der konnte jedoch nichts Ungewöhnliches feststellen, jedoch hatte die Werkstatt die schadhafte Radnabe verschwinden lassen. Der notwendigen Sorgfaltspflicht bin ich stets nachgekommen, und zwar so, wie es der Hersteller vorschreibt. In den Vorschriften steht jedoch nicht, dass ich täglich vor Fahrtantritt die Radmuttern mit einem Drehmomentschlüssel nachziehen muss. Dieses wurde auch so vom Gutachter bestätigt, nach dem erneuten Nachziehen der Radmuttern haben diese auf Dauer fest zu sein. Im Betrieb können diese sich nur noch dann lösen, wenn erhebliche Vorschäden an den Bolzen oder Muttern vor dem Zusammenbau festgestellt worden wären. Offensichtlich war dieses jedoch wohl nicht der Fall, die Werkstatt, die normalerweise sehr gute Arbeit abliefert, hatte nichts dergleichen vorgetragen. Ich als Laie bin der Meinung, dass sich die Radmuttern aufgrund der sehr heiss gelaufenen Radnabe lösten, die ja nunmehr verschwunden ist. Das Fahrzeug steht stets auf einem bewachten Grundstück und ist von aussenstehenden nicht erreichbar, sodass Dritte sich nicht aus Jux und Dollerei an den Radmuttern zu schaffen gemacht haben könnten. Dafür brächte man auch Werkzeug, dass aufgrund des teuren Anschaffungspreises ohnehin niemand, auch ich nicht, zur Hand hat.
Die Werkstatt beruft sich darauf, dass rechts die Radmuttern immer noch fest sitzen, sie also korrekt gearbeitet hat. Was mich an dieser Sache jedoch so sehr erbost, ist die Tatsache, dass wenn ich die Räder tatsächlich auf der Autobahn verloren hätte, kein Gutachter sich dieser Sache hätte annehmen müssen, sondern ein Staatsanwalt, denn einen daraus resultierenden Unfall hätte ich wahrscheinlich nicht überlebt. Genauso sieht es auch der Gutachter. Solche Gleichgültigkeit geht mir einfach, salopp gesagt, auf dem Keks, aber hinterher immer über die LKW-Fahrer schimpfen.
Ich habe meine Frage ja nun auch unter dem Vertagsrecht eingestellt, um zu erfahren, ob ich meine Ansprüche als Privatperson geltend machen kann. Hier ist natürlich die Beweislastumkehr relevant.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der Abnahme trägt der Besteller eines Werkvertrages die Darlegungs- und Beweislast, dass die Werkleistung mangelhaft war. Dies ändert sich nicht dadurch, dass Sie beim Vertragsschluss als Privatperson gehandelt haben wollen. Eine Beweislastumkehr ist in Ihrem Fall unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.
Ich bedaure, aufgrund dieses Umstandes keine anderslautende Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt