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Quarantäne-Entschädigung für Solo-Selbständige

| 18. Juli 2021 14:06 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Hallo,

meine Praxis für Psychotherapie wurde im Februar 2021 durch eine behördliche Quarantäneverfügung für 14 Tage geschlossen. Bei meinem Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG hat der LWL Westfalen-Lippe die Entschädigungshöhe lediglich nach dem "Erlös aus freiberuflicher Tätigkeit" gemäß Steuerbescheid 2019 berechnet, der sich aus Einnahmen minus Ausgaben berechnete. Da meine Betriebsausgaben in 2019 aufgrund von Betriebsinvestitionen hoch waren, waren die Erlöse gering. Dementsprechend gering war nun auch die berechnete "Verdienstausfall"-Entschädigung.

Diese Vorgehensweise berücksichtigt nicht die während der behördlichen Schließung meines Betriebs weiterhin laufenden Betriebsausgaben. Diese habe ich durch eine BWA nachgewiesen. Es laufen weiterhin Liegenschaftskosten, Versicherungen, Abzahlungen usw. - gleichzeitig sind die ganzen Betriebseinnahmen weggebrochen.

Meiner Ansicht nach müssten entweder die sich rechnerisch aus der BWA ergebenen durchschnittlichen Jahresbetriebseinnahmen dividiert durch die behördlich verfügte Schließungszeit erstattet werden, oder der vom LWL errechnete Verdienstausfall PLUS die in dieser Zeit weiterlaufenden Betriebskosten laut BWA.

Der LWL hat lediglich einen kleinen (!) Aufschlag für die persönlichen Sozialversicherungskosten (100 €) hinzugezahlt, insgesamt nicht einmal 500 Euro. Rechnerisch hätten es 2400 € sein müssen.

Gibt es gesetzliche Grundlagen oder bereits Rechtssprechung, die meine Auffassung stützen? Ich habe noch 3 Wochen Frist, auf den Bescheid Klage einzureichen, würde aber vorher gerne mit dem LWL auf fundierter Argumentationsbasis eine außergerichtliche Nachbesserung versuchen.

18. Juli 2021 | 15:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, Sie sollten es innerhalb der Klagefrist nochmals außergerichtlich versuchen. Sollte das nicht innerhalb von zwei Wochen funktionieren, sollten Sie einen Anwalt/eine Anwältin mit der Prüfung der Klage beauftragen.

Im Einzelnen:

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Einzelheiten.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend davon in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

Bei Selbständigen etc. ist ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen.

Wichtig ist folgrndes: Selbständige etc., deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme im Sinne einer Quarantäne ruht, erhalten neben der Entschädigung nach auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Das müsste nochmals hilfsweise als Antrag von Ihnen sicherheitshalber gestellt werden, unter Bezugnahme auf die bereits eingereichten Unterlagen. Aber das bisherige wäre als dahingehender Antrag auszulegen, was konkludent unerklärt wurde.

Liegenschaftskosten, Versicherungen, Abzahlungen usw. sind also durchaus zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2021 | 03:28

Was meinen Sie mit "Aber das bisherige wäre als dahingehender Antrag auszulegen, was konkludent unerklärt wurde." Also dieses "konkludent unerklärt" ? Das verstehe ich nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2021 | 10:04

Sehr geehrter Fragesteller,

das war leider ein Tippfehler bzw. einer der Spracherkennung - sollte heißen:

"... was konkludent erklärt wurde."

"Konkludent" meint im Rechtssinne durch schlüssiges Verhalten - es wurde hier in schlüssiger Weise das mit beantragt.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2021 | 04:59

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