Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie als Beklagter davon ausgehen, im Prozeß zu unterliegen, sollten Sie die Klageforderung anerkennen. Das geschieht in der Weise, daß Sie dem Gericht zu dem laufenden Aktenzeichen mitteilen, daß die Klageforderung anerkannt werde.
2.
Das Anerkenntnis hat gegenüber der Säumnis, also dem Nichterscheinen beim Gerichtstermin, den Vorteil, daß nur eine Gerichtsgebühr anfällt. Würden Sie gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lassen, hätten Sie drei Gerichtsgebühren zu zahlen.
3.
Sobald das Anerkenntnisurteil vorliegt, sollten Sie nach Möglichkeit sofort den Klagebetrag zuzüglich der vermutlich geltend gemachten Zinsen zahlen, damit die Klägerseite gehindert ist, kostenauslösende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
4.
Natürlich können Sie auch sofort zahlen. Dann müßte die Klägerseite den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Das Gericht würde Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegen (wie beim Anerkenntnis auch).
Aber: In diesem Fall entstehen drei Gerichtsgebühren!
Deshalb sollten Sie die Forderung, wie oben beschrieben, anerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber wenn die Klageforderung ausgeglichen wird UND dem Gericht vom Bekl. mitgeteilt wird, dass die Kosten des Rechtsstreits vom ihm übernommen werden, dann muss der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären UND man entgeht einer Kostenentscheidung durch das Gericht, so dass ebenfalls nur 1 Gebühr entsteht. Ich frage va. wegen der Anwaltsgebühren des Klägers nach, die ja auch zu berücksichtigen sein werden (bitte korrigieren Sie mich wenn die nachfolgenden Ausführungen unztreffend sind):
1. Beim Anerkenntnis fällt eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr an.
2. Bei der Erledigterklärung entstehen 2 Verfahrensgebühren aber keine Terminsgebühr. (Man müsste dann aber vermutlich dem RA (oder dem Kl. selbst) den geforderten Betrag überweisen und dem Gericht VOR dem Termin z. Gütehverh/Haupttermin schriftlich mitteilen dass es so gemacht wird (das war oben mit "technischer" Ausführung gemeint).
3. Beim Versäumnisurteil fallen zwar 3 Gerichtsgebühren an, ja, aber neben der 1,3 Verfahrensgebühr nur eine 0,5 Terminsgebühr.
Die Frage zur Beantwortung der urspr. Frage ist daher, wie hoch bei einem Streitwert von rd. 1.900,00 EUR
- die Gerichtsgebühr
- die Verahrensgebühr
- die Terminsgebühr
ist? Dann kann ich es auch selbst mal durchrechnen. Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wird die Hauptsache für erledigt erklärt, entstehen nicht zwei Verfahrensgebühren, sondern die 1,3 Verfahrensgebühr. Kommt es nicht zu einer mündlichen Verhandlung, gibt es auch keine Terminsgebühr.
Damit die Terminsgebühr nicht anfällt, sollten Sie zahlen. Dann wird klägerseits für erledigt erklärt. Sodann erkennen Sie an, die Kosten zu tragen. Das sollte schriftlich gegenüber dem Gericht erfolgen, auf keinen Fall im Gespräch mit der Klägerseite. Schon ein Telefongespräch mit dem Gegenanwalt über die Sache löst, was viele nicht wissen, eine Terminsgebühr aus.
2.
Zur Kostenberechnung verweise ich auf den Prozeßkostenrechner: http://www.der-prozesskostenrechner.de/
Hier können Sie wunderbar Vergleichsrechnungen anstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt