Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Durch eine Abtretung wird der Abtretungsempfänger (Zessionar) Inhaber der Forderung des Abtretenden (Zedent). Durch eine Abtretung von Arbeitseinkommen gilt dies jedoch nur hinsichtlich des pfändbaren Teils des Einkommens. Eine Vereinbarung über die unpfändbaren Einkommensanteile ist ausgeschlossen, § 400 BGB
i.V.m. §§ 850 ff. ZPO
. Daher besteht auch ein Verbot über die Vereinbarung der Verwaltung von unpfändbarem Einkommen, welches in Ihrem Vorgehen über die Bereitstellung des eigenen Kontos gesehen werden kann.
Mit Wirksamkeit der Abtretung sind weitere Abtretungen des Zedenten ausgeschlossen, da er nicht mehr Inhaber der Forderung ist. Zudem gehen Pfändungen ins Leere, soweit nicht die Forderung für eine „juristische Sekunde“ noch beim Zedenten entsteht und in dieser pfändbar wäre. Entscheidend ist somit die zeitlich erste Abtretung.
Eine Abtretung ist grundsätzlich formfrei möglich. Es sollte jedoch zumindest die Schriftform gewählt werden, bzw. eine Beurkundung erfolgen, damit ggf. das Datum der Abtretung belegt werden kann. Insgesamt gilt, dass sittenwidrige Abtretungen nichtig, bzw. gläubigerbenachteiligende Abtretungen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach dem Anfechtungsgesetz angefochten werden können. Dies sollten Sie beachten.
Eine Vorlage an den Schuldner (Arbeitgeber) ist bei einer Abtretung nicht erforderlich, sog. Sicherungsabtretung. Dieser kann bis zur Vorlage jedoch schuldbefreiend an den Zedenten leisten. Dagegen wird eine Pfändung erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam.
Da Sie bereits einen vollstreckbaren Titel besitzen, sollten Sie selbst schnellstmöglich das Konto pfänden lassen und sich die Ansprüche abtreten lassen. Ggf. sollten Sie auch in Betracht ziehen, die Provisionsansprüche pfänden zu lassen, um direkten Zugriff zu erhalten. Andernfalls besteht die angesprochene Gefahr, dass Dritte vollstrecken und Sie erst mittels Klage Ihre Rechte durchzusetzen und zu beweisen haben. Dies gilt insbesondere für die Wirksamkeit der Handlungen, wenn nachweisbar keine eigene Befriedigung erfolgt sein sollte.
Ingesamt befreit keine Möglichkeit von der Gefahr, dass ein Gläubiger die Abgabe einer EV beantragt, daraufhin pfändet oder letztendlich Insolvenzantrag stellt.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Vielen Dank für Ihre sehr kompetente Antwort. Ist es im Sachzusammenhang ausreichend in einer Provisions-Abtretungs-Erklärung zu erklären, dass diese Abtretung aufgrund von (näher nicht bezeichneten) Forderungen des Gläubigers erfolgt oder muss hier der genaue Schuldgrund und die Forderungshöhe konkret bezeichnet werden?
Die Abtretung hat für Ihre Wirksamkeit bestimmbar zu sein. Daher gilt, dass je konkreter die Forderung bestimmt wird, desto sicherer ist diese Forderung von der Abtretung umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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Beachten Sie bei der Formulierung der Abtretungserklärung, dass die Forderung, da es sich um jeweils zukünftige Forderungen handelt, hinreichend bestimmbar sein muss, so dass es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung von da an - ohne Durchgangserwerb des Zedenten - ohne weiteres wirksam werden zu lassen.