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Prostitutionsstätte ProstSchG

17. März 2020 23:21 |
Preis: 48,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sind folgende Räumlichkeiten als Prostitutionsstätten einzustufen:
- eigengenutzte Wohnung (Prostitutionsausübung durch Wohnungsinhaber*in)
- Wohnung des Kunden/der Kundin, wenn eine Prostituierte ihn/sie besucht
- Hotelzimmer, wenn eine Prostituierte den Hotelgast dort aufsucht

Interessant ist dazu bestimmt auch die Drucksache 18/8556 des Deutschen Bundestages und das ProstSchG.

Eine Anmeldung der Prostituierten nach ProstSchG kann vorausgesetzt werden.

18. März 2020 | 00:46

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

- Ob im Fall der "Wohnungsprostitution" eine Prostitutionsstätte vorliegt, hängt vom Einzelfall ab: Bei einer eigengenutzten Wohnung handelt es sich um eine Prostitutionsstätte, wenn der Verfügungsberechtigte sie gerade gezielt zur Ausübung der Prostitution überlässt. Ist das nicht der Fall und zieht nur die Wohnungsinhaberin / der Wohnungsinhaber aus der Prostitution Nutzen, handelt es sich nicht um eine Prostitutionsstätte.
- Bei der Wohnung und dem Hotelzimmer der Kundin / des Kunden handelt es sich nicht um Prostitutionsstätten.

Begründung im Einzelnen:

Ausgangspunkt für die Einstufung der genannten Räumlichkeiten ist, wie Sie richtig annehmen, zunächst das ProstSchG. § 2 Abs. 4 ProstSchG enthält eine Definition des Begriffs "Prostitutionsstätte". Danach sind Prostitutionsstätten definiert als Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/8556, S. 60 f.) wird dieser Begriff näher erläutert: Es muss sich um eine "ortsfeste Anlage (...), die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist", handeln. Primär erfasst werden sollen damit gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten. Beispielhaft werden genannt: Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und Modellwohnungen. Auch die Vorgaben an Prostitutionsstätten in § 18 ProstSchG setzen ersichtlich eine dauerhafte Nutzung zur Prostitutionsausübung voraus.

Für die von Ihnen genannten Konstellationen ergibt sich: Die Wohnung eines Kunden und das Hotelzimmer eines Hotelgasts sind keine Prostitutionsstätten i.S.d. § 2 Abs. 4 ProstSchG, weil sie. nicht dauerhaft zur Ausübung der Prostitution genutzt werden.

Differenziert ist hingegen die erste genannte Konstellation zu beurteilen. Nach der oben schon zitierten Begründung des Gesetzesentwurfs liegt bei der Wohnungsprostitution eine Prostitutionsstätte vor, wenn ein Dritter die Wohnung gezielt zur Ausübung der Prostitution vermietet. Dann ist auch gleichgültig, wenn die Wohnung zugleich zum Wohnen und Schlafen genutzt wird. Hingegen handelt es sich nicht um eine Prostitutionsstätte, wenn die Prostitution in der Wohnung ausschließlich durch die Wohnungsinhaberin / den Wohnungsinhaber ausgeübt wird, ohne dass ein Dritter daraus wirtschaftliche Vorteile zieht. Im letztgenannten Fall gilt nur die Anmeldepflicht für Prostituierte, nicht aber die Erlaubnispflicht und die Regelungen, die an das Vorliegen einer Prostitutionsstätte anknüpfen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und wünsche Ihnen eine gute Nacht.

Mit freundlichen Grüßen

Roger Schulz
Rechtsanwalt

PS: Mit einer Bewertung dieser Antwort können Sie für Transparenz sorgen und anderen Fragestellern helfen.


Rechtsanwalt Roger Schulz

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