Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Ärger kann ich gut nachvollziehen; von herausragender Bedeutung wird für Sie sein, alles möglichst detailliert, dokumentiert und beweissicher festzuhalten.
Das gilt insbesondere, wenn es lediglich mündliche Vereinbarungen über das zu erbringende Werk gibt. Man darf darauf gefasst sein, dass im Streitfall so ziemlich alles in Abrede gestellt werden wird, was man in Abrede stellen kann. Das ist zwar sehr ärgerlich, allerdings schon fast gängige Praxis bei derartigen Sachverhalten.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Auseinandersetzungen über solche Sachverhalte viele Monate und auch Jahre andauern können.
1.
Zur hinreichenden Dokumentation sind sachverständige Feststellungen sicherlich sehr sinnvoll.
Ob allerdings jetzt ein (Privat-) Gutachter einzuschalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist ggf. mit hohen Kosten verbunden, die Sie selbst vermutlich auch im Ergebnis tragen müssten.
Denn ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten gilt lediglich als (ggf. besonders guter) Parteivortrag; es sind also keine (gerichtlich) festgestellten sachverständigen Feststellungen.
Trotz eines Gutachtens würde im Prozess daher sicherlich ein gerichtlicher Gutachter eingeschaltet werden müssen. Auf den Kosten des Privatgutachters bleibt man dann schnell "sitzen".
Wenn allerdings die Chance besteht, dass beim Auftragnehmer Vernunft einkehrt, wenn er ein solches Gutachten übersendet erhält, dann könnte es eingeholt werden, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Nach Ihrer Schilderung wage ich allerdings daran zu zweifeln, dass Einsicht beim Auftragnehmer einkehren könnte durch Vorlage eines Privatgutachtens.
Sinnvoller wäre es dann schon eher, ein selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485ff. ZPO
) einzuleiten, um möglichst schnell einen gerichtlich beauftragten Gutachter mit der Sicherung der Baumängel zu betrauen.
2.
Auf die Rechnung keinesfalls eine Zahlung leisten; das Geld wiederholen ist grundsätzlich schwieriger, als wenn der Auftragnehmer aktiv die Zahlung einklagen muss.
Die Rechnung sollten Sie zurückweisen, ggf. zurück senden, die Fehler aufzeigen und, soweit keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen ist, die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Vergütung rügen.
Soweit keine Abnahme stattgefunden hat, ist der Werklohn grundsätzlich auch nicht fällig und muss nicht gezahlt werden, § 641 Abs. 1 BGB
.
Schließlich sollten Sie vorsichtshalber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen wegen der festgestellten Mängel.
3.
Da an eine endgültige Ablehnung der Fertigstellung (wenn noch keine Abnahme gewesen ist, existiert ja noch der ursprüngliche Erfüllungsanspruch - nämlich auf Herstellung des mangelfreien Werkes) bzw. der Nacherfüllung ggf. hohe Anforderungen zu stellen sind, würde ich vorsichtshalber dazu raten, den Auftragnehmer schriftlich (Einwurf-Einschreiben) zur Fertigstellung des Werkes bzw. ggf. Nacherfüllung (§§ 634
, 635 BGB
) unter angemessener Fristsetzung aufzufordern; dabei sollten Sie sämtliche bisher erkannten Mängel auflisten.
4.
Verstreicht dann ergebnislos die von Ihnen gesetzte Frist, können Sie die Fertigstellung bzw. Mängelbeseitigung durch Selbstvornahme vornehmen oder auch vom Vertrag zurück treten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 634 Nrn. 2-4 BGB
).
Ohne sachverständige Dokumentation der Schäden (wichtig insbesondere auch für die Höhe der Beseitigungs- oder Fertigstellungskosten) würde ich aber von einem Fortgang der Renovierungsarbeiten abraten, da sonst im weiteren Verfahren die Beweismöglichkeiten eingeschränkt sind.
Der sicherste Weg wäre aus meiner Sicht aufgrund Ihrer Schilderung eine letztmalige Aufforderung zur Fertigstellung / Mangelbeseitigung und sodann die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens.
Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, wäre diese wohl auch eintrittspflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte