Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Kündigung sollten Sie sich zunächst auf die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel berufen. Hierfür können Sie durchaus den von Ihnen genannten § 11 AGBG
jedenfalls inhaltlich ins Feld führen, formell findet sich dieser jedoch nunmehr inhaltsgleich im BGB in § 309 Nr. 9c, da das AGBG
insgesamt in das BGB integriert worden ist. Ebenso können Sie die nur 3-malige Anzahl von Kündigungsmöglichkeiten bemängeln.
Weiterhin steht Ihnen grundsätzlich das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde zu. Hier ist allerdings fraglich, ob die Leistungsverschlechterung Ihres Kindes einen solchen Grund darstellen kann. Sie schreiben, dass ein Eigentümer- und Schulleitungswechsel stattgefunden hat. Es müsste sich aber damit einhergehend auch das Schulkonzept bzw. die Leistungsanforderungen an die Schüler grundlegend geändert haben. Dass seit dem Wechsel eine so grundlegende Veränderung eingetreten und sich sogleich merkbar auf die Leistungen Ihres Sohnes ausgewirkt hat, so dass ein Festhalten an dem Vertrage unzumutbar erscheint, weil er den Anforderungen nicht genügen kann bzw. können wird, dürfte sich schwer nachwiesen lassen.
Zudem ist die außerordentliche Kündigung binnen 2 Wochen ab Kenntnisnahme der den wichtigen Grund ergebenden Tatsachen zu erklären. Da Sie bereits mit der Schule über die Beendigung, und sicherlich auch über die Gründe, im Gespräch standen, dürfte es hierfür wohl zu spät sein.
Ein Kündigungsschreiben formuliere ich Ihnen gegen weiteres Entgelt gerne, falls Sie dies wünschen kontaktieren Sie bitte meine Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
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