Sehr geehrter Fragender,
inwieweit Sie den Artikel zitieren dürfen richtet sich nach §51 UrhG
.
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§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
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In diesem Fall ist weder die Erlaubnis des Urhebers einzuholen noch eine Vergütung hierfür zu zahlen.
Erforderlich ist hier der Quellenvermerk (§63 UrhG
)
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§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
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Beachten Sie jedoch, dass Zitate dem Änderungsverbot unterliegen.
Dabei sind jedoch Kürzungen zulässig, sofern dadurch der Sinn nicht entstellt wird.
Bei dem Logo ist es problematischer. Hier ist z.B. neben dem Urheberecht auch das Markengesetz zu beachten, ggf. ist das Logo auch eingetragen worden (z.B. als Geschmacksmuster).
Siehe auch z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02
Daher würde ich dieses nicht ohne Erlaubnis verwenden.
Auch Briefe unterliegen dem Urheberschutz (siehe hierzu: Urteil des Landgericht Berlin vom 23.1.2007 Az. 16 O 908/06
). Leitsatz: "Briefe berühmter Schriftsteller, die nach Form und Inhalt über alltägliche Mitteilungen hinaus gehen und Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung sind, können Urheberschutz genießen."
"Gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts unterfallen allerdings auch dann nicht dem Urheberschutz, wenn es sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt."
Daher ist bei den Briefen fraglich, ob diese unter den Urheberschutz fallen. Dies kann so pauschal nicht beantwortet werden, ohne diese genau zu kennen.
Im Zweifel würde ich jedoch den Verfasser um Erlaubnis fragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Falls Unklarheiten bestehen, würde ich zur rechtlichen Überprüfung Ihrer Website raten.
Nutzen Sie gerne auch die Nachfragefunktion.
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