Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Verbreitung pornographischer Inhalte im deutschen Recht streng geregelt ist. Maßgeblich sind hier insbesondere der § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) sowie die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV).
Nach § 184 StGB ist es strafbar, pornographische Schriften (dazu zählen auch Filme und Abbildungen, vgl. § 11 Abs. 3 StGB) einer Person unter 18 Jahren zugänglich zu machen oder an einem Ort auszustellen, der von Jugendlichen eingesehen werden kann. Allerdings ist nicht jede Darstellung von Nacktheit oder sexuellen Handlungen automatisch als Pornographie im strafrechtlichen Sinne zu werten. Entscheidend ist, ob es sich um eine grobe Darstellung des Sexuellen handelt, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt darüber hinaus, dass pornographische Inhalte im Internet nur dann angeboten werden dürfen, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zugang erhalten. Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie das ZDF gelten diese Vorgaben ebenfalls. Die Ausstrahlung ab 23 Uhr ist eine Maßnahme, die dem sogenannten "Sendezeitmodell" entspricht, das vorsieht, dass entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte nur zu bestimmten Zeiten ausgestrahlt werden dürfen, um den Jugendschutz zu gewährleisten.
Die bloße Angabe einer Sendezeit allein reicht jedoch nicht immer aus, um den Jugendschutz sicherzustellen. Allerdings ist das Sendezeitmodell im deutschen Rundfunkrecht anerkannt und wird von den Landesmedienanstalten als zulässige Schutzmaßnahme akzeptiert, solange keine weiteren Anhaltspunkte für eine Umgehung des Jugendschutzes vorliegen.
Zu Ihrer Befürchtung, dass Jugendliche auch nach 23 Uhr Zugang zu solchen Inhalten haben könnten: Es ist richtig, dass technische Maßnahmen wie Altersverifikationssysteme einen höheren Schutz bieten würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Altersverifikationssystem, das lediglich auf die Eingabe einer Ausweisnummer und Postleitzahl setzt, nicht ausreichend. Allerdings ist im klassischen Rundfunk und in Mediatheken das Sendezeitmodell weiterhin gängige Praxis, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Anbietern.
Ob der Film "Pleasure" tatsächlich als Pornographie im Sinne des § 184 StGB einzustufen ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Szenen ab. Wie im Kontext ausgeführt, ist eine pornographische Abbildung erst dann gegeben, wenn sie "in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert". Die bloße Darstellung eines erigierten Gliedes reicht hierfür nicht zwingend aus, wenn der Film im Kontext einer künstlerischen oder dokumentarischen Auseinandersetzung steht und nicht primär der sexuellen Erregung dient.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Die Ausstrahlung ab 23 Uhr entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzes.
- Ob der Film tatsächlich pornographisch im strafrechtlichen Sinne ist, kann nur anhand des gesamten Inhalts beurteilt werden.
- Das Sendezeitmodell ist eine anerkannte Schutzmaßnahme, auch wenn es nicht absolut verhindert, dass Jugendliche Zugang erhalten.
- Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Jugendschutz nicht ausreichend gewährleistet ist, können Sie sich an die zuständige Landesmedienanstalt wenden und eine Beschwerde einreichen. Diese prüft dann, ob ein Verstoß gegen den JMStV oder das Strafgesetzbuch vorliegt.
Ein rechtliches Vorgehen gegen das ZDF ist nur dann erfolgversprechend, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften vorliegt. Nach der derzeitigen Rechtslage und Praxis ist dies bei einer Ausstrahlung ab 23 Uhr und unter Berücksichtigung des künstlerischen Kontextes jedoch eher unwahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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